laͤndischen Erzeugnissen der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst der beson-
deren Anordnung der bei dem gegenwaͤrtigen Vertrage betheiligten Zollvereine;
wenn aber diese Erzeugnisse in einem der kontrahirenden Staaten bereits in vollig
freien Verkehr gekommen sind, und aus diesem in einen andern der mitkontra-
hirenden Staaten uͤbergehen sollen, so sind sie ebenfalls von dem Ausgangs-
Zoll befreit.
Die aus Preußen nach Baiern und Würtemberg ausgehende rohe Schaaf-
wolle hingegen kann nur dann frei von der tarifmäßigen Ausgangsabgabe aus-
geführt werden, wenn nachgewiesen wird, daß dortige Fabrikanten solche für
ihr Gewerbe angekauft haben.
Artikel 5.
Die hohen kontrahirenden Theile wollen dahin wirken, daß dem gewerb-
lichen Verkehr Ihrer Unterthanen in Ihren Staaten gegenseitig die möglichste
Erleichterung ünd Freiheit gewährt werde.
Die zu diesem Ende etwa zu treffenden Anordnungen werden einer beson-
dern Berathung und Uebereinkunft vorbehalten.
Vorldufig sollen Handelsreisende als solche, welche nicht Waaren, son-
dern nur Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Gewerb--
treibenden Bestellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen kontrahirenden
Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen.
Artikel 6.
Die hohen kontrahirenden Staaten verbinden sich gegenseitig zu dem Grund-
satze, daß Chaussee-Abgaben, oder andere siatt derselben übliche Reichnisse, wie
z. B. der in den Königreichen Baiern und Würtemberg zur Surrogirung des Wege-
geldes von eingehenden Gütern eingeführte fire Zollbeischlag, eben so Plaster-,
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen der-
gleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung
des Staats oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune, geschiehr,
nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den
gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosien angemessen sind.
Das Nähere über die Ausführung dieses Grundsatzes in den Landen der
hohen kontrahirenden Theile bleibt einer besonderen Uebereinkunft vorbehalten,
wobei man überhaupt auf gleiche Behandlung und insbesondere auf möglichste
Gleichstellung der Chausseegeld-Abgaben Bedacht nehmen wird.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom Jahre 1828.
bestehende Chausseegeld soll als ein Maximum der Chausseegebühr angesehen und
hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden.
Was insbesondere die Separat-Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-
Geldern betrifft, so sollen sie auf chauffirten Straßen, da, wo sie noch bestehen,
dem