Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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gegenseitig kraͤftig unterstuͤtzen, auch zu diesem Behufe die erforderlichen Anordnun- 
gen und Maaßregeln durch besondere Uebereinkunft verabreden und insbesondere ein 
foͤrmliches Zoll-Cartel abschließen lassen. 
Artikel 15. 
Die Preußischen Seehafen sollen dem Handel der Königlich --Vaierischen und 
Königlich-Würtembergischen Unterthanen gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche 
von den Königlich -Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen. 
Artikel 16. 
Die in fremden See= und andern Handelsplätzen angestellten Konsule eines 
oder des andern der hohen kontrahirenden Theile sollen veranlaßt werden, den 
Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten Schutz und Unterstützung zu 
gewähren. 
Artikel 17. 
Sobald in dem Baierischen Rheinkreise die Zoll-Ordnung des Baierisch= 
Würtembergischen Vereins eingeführt und durch eine gehbrig sichernde Zolllinie 
geschützt seyn wird, sollen sämmtliche Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages 
und insbesondere auch jene, welche sich auf die Befreiung oder Erleichterung inlan- 
discher Erzeugnisse der Natur, des Gewerbfleißes und der Kunst in Ansehung der 
auf dem Eingange ruhenden Abgaben beziehen, auch auf den genannten Kreis ihre 
volle Anwendung finden. # 
Artikel 18. 
Es soll dieser Vertrag auch den Unterkhanen derjenigen Regierungen, welche 
sich bereits dem Preußisch-Hessischen oder dem Baierisch-Würktembergischen Zoll- 
spsteme angeschlossen haben oder künftig einem dieser Zollsysteme noch beitreten 
werden, wie den Unterthanen der hohen kontrahirenden Theile, zu Statten kommen. 
Artikel 19. 
Von jedem der hohen kontrahirenden Theile werden Bevollmachtigte jährlich 
einmal in einer der Residenzen sich vereinigen, um die Mittel zur Befestigung und 
Erweiterung dieses Vertrages zu berathen und die Erledigung derjenigen Bedenken 
herbeizuführen, welche sich im Laufe des Jahres bei Ausführung desselben ergeben 
haben möchten. 
Artikel 20. 
Die Dauer des gegemwärtigen Vertrages wird vorlufig auf 12 Jahre, 
vom 1sten Januar 1830. an gerechnet, festgesett. Wird während dieser Zeit der 
Vertrag nicht aufgekündigt, so soll er abermals auf 12 Jahre und sofort von 
12 zu 12 Jahren verlängert angesehen werden. 
Ueber die Art und Zeit der Aufkündigung wird eine besondere Verabredung 
getroffen werden. 
Jahrgang 1829. — (No. 1200.) M Art. 21.
	        
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