Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Geset  "U  Sammlung
far  die

Königlichen  Preußischen  Stcaaten.

 

No.  1.  —

 

[No.  1167.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22  sten  November  1828.,  die  in  den  Provinzen,
  worin  zur  Zeit  noch  die  französische  Gesetzgebung  Anwendung
findet,  zu  den  Heirakhsakken  belzubringenden  Notorictätsakten  bekreffend.

A.  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  17ten  d.  M.  setze  Ich  hierdurch  zur
Vereinfachung  und  Gleichstellung  des  Verfahrens  bei  den  zu  den  Heirathsakten
beizubringenden  Notorietätsakten  in  den  Provinzen,  worin  zur  Zeit  noch  die
französische  Gesetzgebung  Anwendung  findet,  Folgendes  fest:

4)  die  nach  Artikel  7  1.  des  Civilgesetzbuchs  erforderliche  Zahl  von  sieben  Zeugen
wird  auf  vier  herabgesetzt;

2)  der  von  dem  Friedensrichter  aufgenommene  Notorietätsakt  wird  von  diesem
Beamten  in  Urschrift  dem  Ober-Prokurator  bei  dem  betreffenden  Landgericht
  zugeschickt,  von  diesem  mit  seinem  Gutachten  dem  Landgerichte  vorgelegt,
  das  Bestätigungsurtel  auf  die  nämliche  Urkunde  geschrieben  und
diese  dem  Ober-Prokurator  wieder  eingeh#ndigt,  um  sie  an  den  Interessenten
gelangen  zu  lassen;

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außer  dem  zu  der  Urkunde  zu  nehmenden  Stempel  von  15  Sgr.  und  den
Gebühren  der  friedensgerichtlichen  Beamten  werden  keine  weicere  Koslen
bezahlt.

Jahegang  1829.  —  (No.  1107.)  A  Uebri-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10ten  Januar  1829.)