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. 112. Gleichmäßig kann er, zur Beschaffung des durch die Land-
Abtretung nöthig gewordenen Kapitals, die ihm zur Entschädigung überwiesenen
Grundstücke verdußern oder Anleihen auf dieselben machen, und diese letzteren
darauf dergeslalt hypothekarisch versichern lassen, daß sie die erste Hypothek erhal-
ten und diese Grundsiücke dann nur mit ihrem überschießenden Werth für die
auf dem Hauptgute schon haftenden Schulden und deren Sicherheit verhufter
bleiben.
& 113. Im Falle der Verdußerung hat jedoch die General-Kommission
außer der Sorge für die angemessene Verwendung der bezogenen Kaufgelder,
sobald nur einer der Betheiligren zu seiner Sicherstellung wegen der diesfälligen
Ansprüche der Hypotheken -Gläubiger und der Lehns= und Fideikommiß-Folger
bei ihr (der General-Kommission) deshalb Amträge macht, auch noch darauf zu
sehen, daß die Grundstücke zu diesem Behuf nicht zu unverhältnißmäßigen
Preisen veraußert werden; und es muß solchenfalls der über das Geschäft
abgeschlossene Kontrakt der General-Kommission zur Besiäligung vorgelegt
werden. Oieselbe hat jedoch bei dem ihr zuständigen Urtheil über die Ange-
messenheit des Preises nur dann eine nähere Untersuchung zu veranlassen,
wenn nach den ihr vorliegenden Nachrichten eine Verschleuderung anzunehmen
ist, oder sich sonst gegründeter Verdacht ergiebt, daß eine Simulation ob-
walte und heimlich geschlossene Nebenverträge vorhanden seyn möchten; und
sie kann ihre Bestatigung nur dann versagen, wenn sich bei dieser näheren
Untersuchung ergiebt, daß der bedungene Preis den Tarwerth der Grundstücke
nicht erreicht.
#. 1114. Wenn der Besttzer eines Lehnguts den vorbehaltenen Allodifi-
kations = Zuus durch Kapital ablöst und in der Folge eine Lehen= Sukzession,
getrennt von der Allodial-Erbfolge, eintritt, so können die Allodial-Erben das
gezahlte Abfindungs-Kapiral von den Lehnfolgern zurückfordern.
S. 1156. Die in den G. 93. 96 — 101. 103. 107. 109. 110. und
114. enthaltenen Bestimmungen sinden zur Zeit in denjenigen Landestheilen, in
welchen die Preußischen Gesetze noch nicht eingeführt worden, keine Anwendung,
in sofern in den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abweichende Bestimmun-=
gen enthalten sind.
§. 110. Durch das Pachtverhältniß, es trete solches bei dem berechtig-
ten oder bei dem belasteten Gute ein, kann so wenig die Regulirung als die
Vollziehung der Auseinandersetzung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten
gehindert werden.
Sind