Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Sind für den Fall einer solchen Auseinandersetzung über die Entschadi- 
gung des Gutepächters rechtsbeständige Abreden getroffen, so hat es dabei sein 
Bewenden; sind aber dergleichen nicht getroffen, so treten die nachstehenden 
Vorcchriften ein. 
K. 147. Ict das berechtigte Gut verpachtek, so muß der Pächter des 
abgelöseten Rechts sich mit der Nutzung derjenigen Entschädigung begnügen, 
welche seinem Verpächter zu Theil geworden ist. 
K. 118. Besteht diese Entschädigung in Kapital, so hat ihm der Ver- 
pächter bie Zinsen desselben mit Vier Prozent zu vergüten; es wäre denn, 
daß der Verpächter mit Zustimmung des Pächters das Ablösungs-Kapital 
zur Verbesserung des Gues, wovon das abgelösete Recht Zubehör war, ver- 
wendete. 
1. 
Besteht die Entschädigung in Land, so ist der Pächtker solche nur dann 
zu übernehmen und sich damit zu begnügen schuldig, wenn das abgelösete Recht 
Zubehör eines ihm verpachteten Gutes war und das in dessen Stelle tretende 
Land bei eben diesem Gute zu dem Werthe, wofür es dem Verpächter angerech- 
net worden , genutzt werden kann; auch kann der Paͤchter, wenn ihm die Ueber- 
nahme solchen Landes. zugemuthet wird, verlangen, daß ihm die zur Bewirrh- 
schaftung etwa noch erforderlichen Gebäude gebaur oder sonst überwiesen werden, 
doch muß er alsdann die Zinsen des aufgewendeten Baukapitals mit Vier Pro- 
zent vergüten. Der Ve##chter seinerseits kann sich aber auch nicht entziehen, 
dem Pächter die Nutzung des Entschädigungs-Landes zu überlassen, wenn dieser 
es ohne Ueberweisung mehrerer Gebäude zu überehmen bereit ist; außer diesem 
Falle kann der Pchter diese Nutzung nicht fordern. 
Ueberkommt der Pächter aus einem der vorbenannten Gründe die Ent- 
schädigungs-Ländereien nicht zur Nutzung, so mußz ihm der Ver#chter den 
Betrag der Rente, auf welche solche bei der Regulirung veranschlagt sind, von 
der Pacht erlassen. 
. 119. Machen ODiensie den Gegenstand der Ablösung aus, so kann 
der Pächter des berechtigten Guts, außer der Nutzung des Entschädigungs= 
Objekts, auch die Anweisung der für die neue Gum Ersatz der Diensie bestimmte) 
Einrichtung nöthigen Gebäude fordern; er muß jedoch das Baukapital mit Vier 
Prozent verzinsen. 
&. 120. Das zum Betriebe der Wirtkhschaft erforderliche Invenkarium 
muß sich der Pächter sowohl in dem Falle des K. 118. als 119. auf seine 
(No. 120|.) Kosten
	        
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