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(No. 1257.) Verordnung, die Einfuͤhrung einer gleichen Wagenspur in der Provinz Sachsen
betreffend. Vom 10ten Juli 1830.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 2c.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen. Nachdem Unsere getreuen
Staͤnde der Provinz Sachsen bei ihrer zweiten Zusammenkunft auf Erlassung
eines Gesetzes wegen Einfuͤhrung gleicher Wagengeleise in dortiger Provinz aller-
unterthaͤnigst angetragen, auch dieserhalb bei dem dritten Landtage nach Erwaͤgung
der ihnen vorgelegten, uͤber die Ausfuͤhrbarkeit einer solchen Verordnung einge-
forderten Gutachten der Kreisstaͤnde saͤmmtlicher Kreise, ihre definitive Erklaͤrung,
mit ihren Vorschlaͤgen begleitet, abgegeben haben; so verordnen Wir, auf den
Antrag Unsers Staatsministeriums, Folgendes:
*
Von der Zeit der Bekannemachung dieser Verordnung ab sollen alle Achsen
an neuen Kutsch-, Post-, Fracht-, Bauer= und allen andern Arten von Wagen
dergestalt angefertigt werden, daß die Breike des Wagengeleises von der Mitte
der Felge des einen bis zur Mitte der Felge des andern Rades vier Fuß vier
Zoll Preußisch beträgt.
2.
g.
Den Stell= und Schirrmachern und anderen Handwerkern, welche sich
mit dieser Fabrikation beschäftigen, wird bei Drei Thalern Strafe untersagt,
eine Achse wider die Vorschriften des §F. 1. einzurichten und den Schmieden bei
gleicher Strafe, solche mit Beschlag zu versehen.
Bei Wiederholung der Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt.
g. 3.
Nach dem Ablaufe von Sechs Jahren nach Bekanntmachung dieser Ver-
ordnung soll in Unserer Provinz Sachsen kein Wagen gebraucht werden, welchem
die im F. 1. bestimmten Eigenschaften mangeln.
Diese Verordnung hat fuͤr die nnrächichen Kreise Ziegenrück und
Schleusingen keine Gültigkeit; letztere sind vielmehr von derselben auf unbe-
stimmte Zeit ausgenommen.
.. 3.
Wer sich nach der im §. J. bestimmten Frist eines Fuhrwerks bedient,
welches die im F. 1. festgesetzte Einrichtung nicht hat, soll durch die Polize-
und Wegebeamten, so wie durch die Gensd'armerie angehalten, zur nachsten
Ortsgerichtsbarkeit gebracht und in eine Geldstrafe von Einem bis Fünf Thaler
Mo. 1257.) fuͤr