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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Mo. 15. —
(No. 1258.) Allerhschste Kabinetsorder, die Erhaltung der Stadtmauern 2c. betreffend;
Vom 20fsten Juni 1830.
Ich bin mit den im Berichte des Staatsministerii vom 5ten v. M. entwickelten
Ansichten darin einverstanden, daß den Scadtgemeinden die willkührliche Abtra-
gung ihrer Stadt-Mauern, Thore, Thürme, Wälle und anderer, zum Verschlusse
sowohl, als zur Vertheidigung der Städte bestimmten Anlagen, weder in polizei-
licher, noch in militairischer, noch in finanzieller Rücksicht geslattet werden kann,
und daß der F. 33. Tit. 8. Th. 1. des Allgemeinen Landrechts auf diesen Gegen-
stand allerdings zu beziehen ist. Um allen ferneren Zweifeln hierüber vorzubeugen,
verordne Ich Folgendes:
1) Wenn die Stadtbehörden die Stadtmauern und andere obenbenannte Anlagen
ganz, oder zum Theile abzutragen, oder damit Veränderungen vorzunehmen
beabsichtigen; so haben sie diese Absicht zuvörderst der Regierung anzuzeigen
und vor der Ausführung deren Entschließung zu erwarten. Die Regierungen
sind von den Ministerien des Innern, des Krieges und der Finanzen wegen
der anzustellenden weiteren Erbrterungen mit Instruktion zu versehen.
Dafern eine Anlage der gedachten Art von selbst durch die Zeit verfällk,
und deren Erhaltung und Wiederherstellung in polizeilicher, militairischer,
oder sinanzieller Hinsicht für nothwendig crachtet wird, so soll das bestehende
Sach= und Rechtsverhältnitß untersucht und hiernach, nöthigenfalls im
Rechtswege festgestellt werden, wem die Verbindlichkeit zu Tragung der
diesfallssgen Kosten obliegt. Wenn aber die Wiederherstellung des schad-
baften Verschlusses mahl= und schlachtsteuerpflichtiger Städte lediglich und
ausschließlich zur Sicherung der Steuergefälle erforderlich ist, so sollen
diejenigen Städte, welchen zu Deckung ihres Kommunal-Bedürfnisses ein
Zuschlag zur Mahl= und Schlachtsteuer bewilligt ist, jedenfalls einen nach
dem Verhaltnisse dieses Zuschlags zur Hauptsteuer abzumessenden Beitrag
zu den Kosten derjenigen Vorkehrungen leisten, welche die Steuerverwal-
kung zur Erreichung des obgedachten Zweckes für nothwendig erkennt.
Diesen Meinen Befehl hat das Staatsminisierium durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 20sten Juni 1830.
Friedrich Wilhelm.
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An das Staatsministerium.
Fahrgang 1830. — (No. 1258—1260.) T VNo. 1259.)