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(No. 1268.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 30sten Oltober 1830., wegen der Erhebungsrolle
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben für das Jahr 1831.
A. den Antrag des Staats-Ministerlums vom 16ten d. M. besltimme Ich,
daß die unterm 30sten Oktober 1827. bekannt gemachte Erhebungsrolle der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben für das Jahr 1831.
unter folgenden Modifikationen zur Anwendung kommen soll. Nach Meinen
schon ertheilten Bestimmungen soll:
1)
2
3)
4)
Von allen Roheisen -Arten ohne Unterschied, einschließlich des alten
Brucheisens, der Eisenfeile und des Hammerschlags, welche, nach der
zweiten Abtheilung No. 6. lit. a. und b. und nach der dazu gehörigen
Anmerkung, beim Ausgange theils mit 15 Sgr. und 7# Sgr. vom
Zentner besteuert, theils frei sind, ist sowohl in den öfllichen alc west-
lichen Provinzen überall beim Ausgange, eine Abgabe von Sieben
Silbergroschen Sechs Pfennigen für den Zentner zu entrichten.
Von Stabeisen und Rohstahl, Abtheilung 2. No. 6. lit. C., von der
russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich seewärts ein-
gehend, ist nur die allgemeine Eingangs-Abgabe zu entrichten.
Von Wein und Most ist beim Eingange in die westlichen Provinzen der
Steuersatz von Acht Thalern für den Zentner, welcher in den öfllichen
Provinzen gilt, zu erlegen, dagegen von Wein, der aus den westlichen
in die östlichen Provinzen versendet wird, die Steuer, in Folge der
Bestimmung des Gesetzes vom 26fsten Mai 1818. §F. 21., gänzlich
aufgehoben. Es treten die Sätze der Erhebungsrolle Abrheilung 2.
No. 25. lit. f. No. 2. und 3. daher außer Kraft.
Das in der vierten Abtheilung No. 3. angeordnete Waage= und Krahn-
Geld von Vier Silbergroschen für den Zentner, von den auf der Elbe
über Wittenberge eingehenden, auf der Havel für das Inland ver-
schifften Waaren, ist aufgehoben.
5) Zu