Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No. 1268.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 30sten Oltober 1830., wegen der Erhebungsrolle 
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben für das Jahr 1831. 
A. den Antrag des Staats-Ministerlums vom 16ten d. M. besltimme Ich, 
daß die unterm 30sten Oktober 1827. bekannt gemachte Erhebungsrolle der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben für das Jahr 1831. 
unter folgenden Modifikationen zur Anwendung kommen soll. Nach Meinen 
schon ertheilten Bestimmungen soll: 
1) 
2 
3) 
4) 
Von allen Roheisen -Arten ohne Unterschied, einschließlich des alten 
Brucheisens, der Eisenfeile und des Hammerschlags, welche, nach der 
zweiten Abtheilung No. 6. lit. a. und b. und nach der dazu gehörigen 
Anmerkung, beim Ausgange theils mit 15 Sgr. und 7# Sgr. vom 
Zentner besteuert, theils frei sind, ist sowohl in den öfllichen alc west- 
lichen Provinzen überall beim Ausgange, eine Abgabe von Sieben 
Silbergroschen Sechs Pfennigen für den Zentner zu entrichten. 
Von Stabeisen und Rohstahl, Abtheilung 2. No. 6. lit. C., von der 
russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich seewärts ein- 
gehend, ist nur die allgemeine Eingangs-Abgabe zu entrichten. 
Von Wein und Most ist beim Eingange in die westlichen Provinzen der 
Steuersatz von Acht Thalern für den Zentner, welcher in den öfllichen 
Provinzen gilt, zu erlegen, dagegen von Wein, der aus den westlichen 
in die östlichen Provinzen versendet wird, die Steuer, in Folge der 
Bestimmung des Gesetzes vom 26fsten Mai 1818. §F. 21., gänzlich 
aufgehoben. Es treten die Sätze der Erhebungsrolle Abrheilung 2. 
No. 25. lit. f. No. 2. und 3. daher außer Kraft. 
Das in der vierten Abtheilung No. 3. angeordnete Waage= und Krahn- 
Geld von Vier Silbergroschen für den Zentner, von den auf der Elbe 
über Wittenberge eingehenden, auf der Havel für das Inland ver- 
schifften Waaren, ist aufgehoben. 
5) Zu
	        
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