Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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4) In allen Fällen ist es, wie den sämmtlichen einzelnen Unterthanen und 
Korporationen, so auch den Mitgliedern der Kreisversammlungen und den 
letztern selbst, erlaubt, sich in dem vorgeschriebenen Gange an die Behör- 
den und an Mich Selbst zu wenden. Es bewendet aber hierbei allent- 
halben in Hinsicht der Unterschrift solcher Eingaben bei den oben ertheilten 
Vorschriften. 
Ich beauftrage Sie hierdurch, diese Meine Verordnung zur Nachachtung 
für sämmtliche Behörden und Kreisversammlungen durch die Gesetzsammlung 
bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 27sten Januar 1830. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister des Innern v. Schuckmann.
	        
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