— 8 —
4) In allen Fällen ist es, wie den sämmtlichen einzelnen Unterthanen und
Korporationen, so auch den Mitgliedern der Kreisversammlungen und den
letztern selbst, erlaubt, sich in dem vorgeschriebenen Gange an die Behör-
den und an Mich Selbst zu wenden. Es bewendet aber hierbei allent-
halben in Hinsicht der Unterschrift solcher Eingaben bei den oben ertheilten
Vorschriften.
Ich beauftrage Sie hierdurch, diese Meine Verordnung zur Nachachtung
für sämmtliche Behörden und Kreisversammlungen durch die Gesetzsammlung
bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 27sten Januar 1830.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister des Innern v. Schuckmann.