Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Mo.  3.  —

 

(No.  1228.)  Allerhächste  Kabinetsorder  vom  Zten  Januar  1830.  über  die  -tempelabgaben

beim  Verkehr  mit  Wechseln.

A-  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  1  tten  v.  M.,  errheile  Ich  hierdurch
  über  die  Stempelabgaben  beim  Verkehr  mit  Wechseln  nachsiehende  das
Gesetz  vom  Pten  März  1822.  abändernde  und  erleichternde  Vorschriften:

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Wechsel,  welche  im  Auslande  ausgestellt  und  auf  einen  Ort  im  Auslande
gezogen,  innerhalb  der  diesseitigen  Staaten  in  Umlauf  kommen,  sind  nicht
stempelpflichtig;

der  zu  gezogenen  Wechseln  erforderliche  Stempel  wird  auf  die  Hälfte  des
gegenwärtigen  Tarifsatzes,  mithin  bei  Summen  bis  400  Rehlr.  auf  5  Sgr.,
über  400  Rthlr.  bis  800  Rehlr.  auf  10  Sgr.  u.  s.  w.  ermäßigt.  Dieselbe
Ermäßigung  des  Stempelbetrages  tritt  für  diejenigen  trocknen  Wechsel  ein,
welche  nach  drei  Monaten  oder  in  kürzerer  Frist  zahlbar  sind.  Prolongationen
  innerhalb  dieser  Frist  bleiben  unberücksichtigr;

was  von  gezogenen  Wechseln  in  den  G.  20.  und  26.  des  Gesetzes  vom
7ten  März  1822.  in  der  Tarifposition,  „Wechsel,  gezogene“  und  unter
1.  und  2.  der  gegenwärtigen  Order  vorgeschrieben  ist,  sindet  auch  Anwendung
  auf  kaufmännische  Assignationen  und  Handelsbillets,  so  wie  auf  die
lettres  de  change  und  billets  à  Ordre,  die  an  solchen  Orten,  wo  der
französische  Code  de  commerce  Gesetzeskraft  hat,  in  den  durch  die  Art.  110.
und  138.  deseelben  naher  bezeichneten  Formen  ausgestellt  sind;

den  Strafbestimmungen  im  §.  20.  des  Gesetzes  vom  7ten  März  1822.
sind  auch  Stempel-Kontraventionen  bei  trocknen  Wechseln  unterworfen,
doch  bleibt  der  Strafbetrag,  wie  bisher,  auf  den  vierfachen  Werth  des  zu
wenig  verwendeten  Stempels  festzusetzen;

wird  ein  gezogener  Wechsel,  oder  ein  ihm  gleichgestelltes  Dokument  in
mehreren  Eremplaren  ausgefertigt,  so  ist  unter  diesen  dasjenige  siempelpflichtig,
  welches  zum  Umlauf  bestimmt  ist.  Auch  eine  Abschrift,  wenn
sie  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  dem  Dokumente  durch  Indossiren

Jahegaug  1830.  —  (No.  1228—  1229.  C  und

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  Februar  1830.)