Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No.  1227.  )  Allerhoͤchste  Kabinetsorbre  vom  27sten  Jauuar  1830.,  das  Verfahren  der
Kreisstände  bei  Abfassung  und  Ueberreichung  ihrer  Petitionen  und  Eingaben
betreffend.

O  bwohl  in  den  Kreisordnungen  fuͤr  die  verschiedenen  Provinzen  genau  bestimmt
ist,  daß  Beschluͤsse  der  Kreisstaͤnde  nur  auf  den  Kreistagen  unter  den  vorgeschriebenen
  Formen  gefaßt  werden  können;  so  sind  Mir  doch  öfter  Eingaben  zugekommen,
welche  Namens  der  Kreissiände  abgefaßr,  jedoch  nicht  auf  Kreistagen  berathen,
sondern  nur  von  einzelnen  Mitgliedern  der  Kreisslände  beschlossen  und  vollzogen
waren.  Zu  Beseitigung  dieses  Mißbrauchs  finde  Ich  Mich  veranlaßt,  hierdurch
Folgendes  festzusetzen:

1)  Die  Wirksamkeit  der  Kreisstände,  als  solcher,  ist  auf  die  Verhandlungen
der  Kreistage  selbst  beschränkt,  so  daß  also  Petitionen  und  Eingaben,  welche
Namens  der  Kreisstaände  überreicht  werden  sollen,  auf  dem  Kreistage  selbst
zu  berathen,  abzufassen  und  von  den  anwesenden  Mitgliedern  der  Kreis-Versammlung
  zu  vollziehen  sind.  Daß  dies  geschehen,  ist  immer  in  dergleichen
  Eingaben  ausdrücklich  zu  bemerken.  Da  in  den  verschiedenen
Kreisordnungen  bestimmt  ist,  daß  nach  erfolgter  gehöriger  Konvokation  die
Anwesenden  durch  ihre  Beschlüsse  die  Außengebliebenen  und  Abwesenden
verbinden,  so  ist  die  nachträgliche  Einholung  der  Unterschriften  der  letztern
weder  nothwendig  noch  zulässig.  Es  muß  jedoch  bei  der  Konvokation
bemerkt  werden,  daß  dergleichen  Eingaben  in  Vorschlag  gebracht  werden
  sollen.

2)  Wenn  Fälle  vorkommen,  welche  eine  schleunige  außerordentliche  Zusammenberufung
  der  Kreisstände  nothwendig  machen,  so  ist  der  Landrath
nach  Inhalt  der  Kreisordnungen  berechtigt,  solche  zu  verfügen.  Unterläßt
  aber  derselbe  eine  solche  nothwendige  Zusammenberufung,  so  ist  es
jedem  Mitgliede  der  Kreistage  erlaubt,  einzeln,  oder  im  Vereine  mir
andern  Mitgliedern  beim  Landrathe  auf  deren  Ausschreibung  anzutragen,
und,  wenn  letzterer  darauf  nicht  eingeht,  sich  darüber  bei  den  vorgesetzten
  Behörden  zu  beschweren,  welche  darauf  das  Nöthige  nach  Lage
der  Sache  zu  verfügen  haben.  Die  Bittsteller  aber  haben  sich  hierbei  nicht
als  Kreisstände,  sondern  nur  als  Einzelne  zu  geriren.

Wenn  eine  Beschwerde  über  die  Geschäftsführung  des  Landraths  selbst
der  Gegenstand  ist,  über  welchen  von  Einzelnen  ein  Kreistags-Beschluß
für  nothwendig  erachtet  wird,  so  hat  die  Regierung,  wenn  sie  die  Sache
dazu  angethan  sindek,  eine  außerordentliche  Kreisversammlung  durch  einen
Kreis-Deputirten  zusammenberufen  und  unter  dessen  Vorsitze  abhalten

zu  lassen.
(No.  1227.)  4)  In

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