Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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4)  In  allen  Fällen  ist  es,  wie  den  sämmtlichen  einzelnen  Unterthanen  und
Korporationen,  so  auch  den  Mitgliedern  der  Kreisversammlungen  und  den
letztern  selbst,  erlaubt,  sich  in  dem  vorgeschriebenen  Gange  an  die  Behörden
  und  an  Mich  Selbst  zu  wenden.  Es  bewendet  aber  hierbei  allenthalben
  in  Hinsicht  der  Unterschrift  solcher  Eingaben  bei  den  oben  ertheilten
Vorschriften.

Ich  beauftrage  Sie  hierdurch,  diese  Meine  Verordnung  zur  Nachachtung
für  sämmtliche  Behörden  und  Kreisversammlungen  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  27sten  Januar  1830.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  des  Innern  v.  Schuckmann.