— Fünftes Sachregister. 1826. bis 1830.
Pupillen-Kollegien, der Obarlandesgerichte, käönnen in allen bel den Ume#tgerichten schwebenden Vor-
mundschaften die Dispensation von der Nothwendiykeit der Subhastation unbeweglicher Güter der
PMflegebefohlenen ertheilen. 30. 144.
O-
Qudker, Sekte, werden in Beziehung auf Militairpflicht wie die Mennoniten behandelt. 30. 83. —
die Ansi ĩedelung oder Aufnahme neuer Mitglieder derselben ist nicht erlaubt , ebendas.
R.
Raugverhältnisse, der Oberforstmeister und Forstmeister bei den Regierungen. 26. 7. 8.
Ränzerbrau, die, Oper, s. Ries, Komponist.
Reallasien, (Dienste, Natural= und Geldleistungen), deren Abkssung; letzt.
Rechnungs-Angelegenheiten, deren Bearbeitung bei den Regierungen. 26. 8.
Rechte, die durch allgemeine Maaßregeln der vormaligen königl. westphälischen Regierung ohne Entschd-
dgzuns zwigehoben worden, rücksichtlich deren Verlustes finden keine Entschádigungs-Ansprüche Statt.
27.
Rochissust der Gesetze, s. Gesetzkraft.
Rechtsverfahren, (gerichtliches Verfahren, Rechtsweg)), in wie fern solches in stempelpflichtigen Ange-
legenheiten nur zulässig ist. 29. 16. — findet bei Veraͤußerung der der Sechaudlung verpfaͤndeten
Wolle nicht Statt. 26. 44. — öffentliches, in den Rheinprovinzen, soll in Untersuchungen wegen
Anfertigung, Verfälschung, Einführung und Verbreitung von Münzen, Popiergeld, und öffentlichen
Popieren ausgeschlossen bleiben. 30. 63.
Regierungen, fernere Anwendung der denfelben unkerm 23. Octbr. 1817. ertheilten Instruktion, mit elnigen
Modifikationen nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 3 1. Dehbr. 1825. — 26. 7. — stehen
unter der Ober-Aufsicht der Ober-Prdsidenten, und sind diesen untergcordnet. 26. 1 1. 2. — Geschäfts-
Betrieb bei selbigen in fünf Abtheilungen und Ressorts der ketzteren. 26. 7. 8. — diese Abtheilungen
erhalten besondere Dirigenten, mit dem Karakter: „Ober-Regierungsräthe.“ 26. 8. — Anordnungen
für die Plenar-Versammlungen derselben, unter dem Vorsitze des Präsidenten. 26. 8. — Schliegung,
Ausfertigung und Bestätigung von Verträgen und Urkunden bei den Regicrungen. 26. 9. 10. 11.
— BVerlhaltnisse derselben zu den General-Kommissionen für gutsherrliche und bduerliche Regulirungen.
26. 10. 11. — Exekutions-Rechte derselben. 26. 11. — denselben liegt in Rücksicht der stcindischen
Angelegenheiten und der Cenfur der Schriften nur ob, die Aufträge der Ober-Präsidenten auszurichten.
26. 7. — sind befugt, in einzelnen Angelegenheiten ihres Ressorts den Justiz= Unterbehörden Aufträge
zu machen, und sie zu deren Befolgung anzuhalten. 20. 11. — können die Ablösung der hohen,
niederen und mittleren Domainen-Jagden gestatten. 29. 23. — können Geistliche von augerhalb Landes
nur mit Ministerial-Genehmigung anstellen. 26. 6.
Regierungs-Assessoren, haben in den Plenar-Versammlungen nur rücksschtlich der von ihnen selbst bearbei-
teten Sachen ein volles Votum. 26. 8
Regierungs= Assisienten, (. Rezierungs= Subalternen.
Regierungs-Baurälhe, s. Bauräthe.
Regierungsbeamte, Rüge der von selbigen begangenen Dienstvergehen 2c. im Disziplinarwege. 26. 2. id.
Regierungs-Geschäfts- Amreisung, vom Züsten Dezember 1825., deren allerhöchste Genehmigung
und Vollziehung. 26.
Regierungs-Instruktion, vom 2 ten October 1817. bleibt ferner zu befolgen, in so fern, deren Be-
stimmungen entgegen, durch die allerhöchsie Kabinets-Ordre und durch die neue Regierungs-Geschäfts-
Anweisung vom 3Zlsten Dezember 1825. nicht etwas Anderes festgesetzt worden. 26. 12.
Regierungs-Kanzlisien, alo selche werden die zum Mundiren bestimmten Beamten genannk. 26. 10
Regiermgs-Kassen-Beamte, gelören ihrem Ges ftszreige ausschlieflich an. 26. 10.
Regierumgs-Kassen- Räthe, deren unktionen. 8.
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