Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes Sachregister. 1820. bis 1830. Xxxxvu 
Regirrungs · Plenum, deffen Versammlungen, und welche Gegenftaͤnde zu dessen Beralhung gehoͤren. 
26. 8. 9. 
Reglerungs-Präsidenten, Wirkungskreis und Befugnisse derselben. 26. 7. 9. — deren Vertretung 
durch einen für immer dazu ernannten Vorgesetzten einer Regierungs-Abtheilung. 26. 8. — am Wobn- 
orte der Ober-Präsidenten sind letztere zugleich Regierungs-Präsidenten. 26. 5. 8. — in diesen 
Fällen wird bei selchen Regierungen ein Vice-Prdsident bestellt. 26. 5. 8. — von selbigen hängt die 
Besetzung der Regierungs-Subaltermen-Stellen ab, ertheilen auch, wenn eine Enklassung stattfindet, 
die Abschiede. 26. 9. 
Regierungs-Subalternen, sind verpflichtet, diejenigen Dienst-Funckionen zu übemehmen, wozu sie 
am tauglichsten gefunden werden. 26. 10. — werden in zwei Klassen, — Regierungs-Sekretalre und 
Assistenten — eingetheilt. 26. 10. 
Regierungs-Subalternen-Stellen, deren Besetzung hängt von dem Regierungs-Präsidenten ollein 
ab, welcher in Entlassungs-Fällen auch die Abschiede ertheilt. 26. 9. 
Regierungs-Verfügungen, deren Vollziehung in den Reinschriften. 26. 9. 
Regierungs-Vota, Befugnit zu deren Abgabe in den Plenar-Versammlungen. 26. 8. 9. 
Reichsstände, ehemalige, s. Standesherren. 
Reisekosten, für die Provinzial-Landtags-Abgeordnete, s. Landkags-Abgcordnete, Provinzial-- 
Reiten, ist in den Chausseegräben und auf den Banqueks verboten. 28. 67. 
Rendanten, bei den kollegialisch formirten Gerichten, deren Anstellung mit Ministerial-Genehmigung. 28. 6. 
Ressortverhällnisse, f. Verwaltungsbehärden, Regierungen 2c. 
Restverwaltung, abgesonderte, Auflssung der dafür niedergesetzten Immediat-Kommission und Uebenrei- 
sung der weitern Bearbeitung und Vollendung der ihr ubertragen gewesenen Geschäfte an das Finanz- 
Ministerium. 27. 31. 
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, 1 Förstenthümer, Jollverkrag mit selbigen, vom Hten Dezbr. 1829. 
Reuß-Schleitz, 1 — 30. 105 — 107. — Vereinbarung mit denselben gegen den 
Bücher-Nachdruck. 28. 11. — drögl. mit Reuß-Plauen, älterer Linie. 28. 15. 
Revisions-Instanz, Verfahren in selbiger bei theilweiser Abanderung zweier gleichförmigen Erkennktnisse. 
26. 43. — AMbfassung der Erkenntnisse in derselben durch das Gcheime Ober-Tribunal. 26. 53. — 
29. 51. — beim Kammergerichte und beim Oberlandesgerichte zu Frankfurt; s. beide letztere. 
Rheinprovinzen, nähere Festsetzungen in Beziehung einiger wegen Anordnung der Provinzialstände in selbl- 
gen vorbehaltenen Vorschriften, vom 13ten Juli 1827. — 27. 103 — 109. — Kreis-Ordnung für 
selbige, von demselben Tage. 27. 117— 122. — Modifkation der Bestimmungen im F. 24. dersclben 
rücksichtlich der vormaligen Reichsstände. 29. 17. — am linken Rheinufer, Wiederherstellung der Adels- 
rechte in selbigen. 26. 17. — Legitimations-Ertheilung, ohne Standeserhöhung, für die in denselben 
außer der Ebe erzeugten Kinder, von Seiten des Jusiiz-Ministers. 28. 1. — Errichtung von Famllicu- 
Fideikommissen in selbigen unter allerhöchster Besicktigung. 26. 19. — Verordnung über die Ausübung der 
Jagd in den am linken Nheinufer belegenen bandestheilen, vom 1 7ien April 1830. — 30. 65 — 72. 
— Ermüchtigung der Gemeinden in selbigen zur Auflage direkter oder indirekter Kommunal-Steutrn. 
27. 6. 7. —. Verhältnisse der Menno niten in selbigen in Beziehung auf Milikairpflicht. 30. 82. — 
Rüge und Bestrafung der Diensivergehungen der Genchtasehreiber und Gerichksvollzieher in denselben. 
26. 1. — Vereinfachung und Gleichstellung des Versahrens in selbigen bei den zu den Heirathsakten 
beizubringenden Notorietäts-Akten. 29. 1. — Auoschließung des Effentlichen Verfahrens in Untersuchun- 
gen wegen Muünzverbrechen. 30. 03. — Verfahren in selbigen rücksichtlich der Todeserklärungen der gur 
den Kriegen von 1800, bis 1915. nicht zurückgelebrten Personen. 205. 93. — Bestrafung der Verfäl- 
schung versiegelter und mit Eriquets versehener Geldbentel, Geldpackete und Geldrollen in selbigen. 
26. 122. — S. auch Provinzen, neue und wieder eroberte.
	        
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