Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fuͤnftes  Sachregister.  1826.  bis  1830.  XxXIX
Salz-Angelegenheiten  Befugniß  der  Oberpräsidenten  zur  Annahme  von  Beschwerden  in  felbigen.

SchhnenAlng,  deren  obere  Leitung  geht,  nach  Aufhebung  der  Gencral-Salz-Direktion,  zur  General=„Direktion
  der  Steuern  über.  29.  42.  —  die  Salzdebitsgeschäfte  im  den  Bezirken  der  Regierungen  zu
Potsdam  und  Frankfurt  werden  deren  Abtheilungen  für  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  übertragen.
  29.  42.

Sandgruben,  deren  Anlage  und  Benutzung  innerhalb  der  Festungs-Rayous.  28.  125.

Sanitäts-Anstalten,  für  mehr  als  einen  Regicrungobezirk  der  Provinz  bestimmt,  ressortiren  von  den
Oberpräst  denten.  26.  1.

Sanitäts=  Kommissionen,  rücksichtlich  derselben  verbleibt  es  bei  deren  bereits  verfügten  Aufhebung.

EGnnpnern  (Schaunmsalte)  „  für  Leinenfabrikate  in  Schlesien,  deren  Einrichtung  und  Bestinnnung.
27.  91.  f.  f.  96.  f.f.  —  Funktionen  der  Stempelmeister  in  gleicher  Beziehung.  27.  97.  f.  f.

Schaumturg-Lippe,  Fürstenthum,  WVereinbarung  mit  selbigem  gegen  den  Bücher-Nachdmeck.  27.  163.

Schauspiel-Konzessionen,  deren  Ertheilung  durch  die  Obcr-Präsidenten.  26.  4.

Scheidemünze,  neue  preußische,  Maaßregeln  zu  deren  allgemeinen  Verbrritung  in  den  westlichen  Provinzen
der  Monarchie.  26.  115.  —  degl.  in  den  östlichen  Provinzen.  30.  3.  —  auch  in  Neu-Borpommein.
30.  22.  —  alte,  Praklusiofrist  zu  deren  Verwechselung  bei  königlichen  Kassen.  26.  115.  —  fremde
silberne  und  kupferne,  deren  Einbringung  und  Gebrauch  im  Tausch  und  Verkehr  wird  mit  Konftskation
und  Jahlung  des  doppelten  Neunwerths  bestraft.  26.  115.  —  30.  3.  —  eine  Ausnahme  hievon  kann
nur  für  den  nachbarlichen  Verkehr  an  den  Grenzen  gestattet  werden;  ebendas.  —  Präklusiv-Termin  für
deren  Fortschaffung.  30.  3.  22.  —  konsiczirte,  deren  Mctallwerth  sollen  die  Armenanstalten  des  Orts  der
Beschlagnahme  erhalten.  30.  3.  22.  —  diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  alt  schwedisch-pommerschen
Münzen  in  Neu-Vorpommern  Anwendung.  30.  22.

Schiffahrt,  auf  der  Saale  und  Unstrut,  statt  der  von  selbiger  zeither  entrichteten  Abgaben  findet  ein  tarifmäßiges
  Schleusengeld  statt.  27.9  —  11.  —  Entschadigung  der  zu  ersteren  berechtigt  gewesene#n
Kommunen  und  Privatpersonen;  ebendaselbst.  —  (4  auch  Schiffahrts-Abgaben,  desgl.  Elbe,  Rhein-Schiffahrt
  rc.

Schiffahrts-Abgaben,  Schiffsgefäh  -Gelder,  Tarif  für  deren  Erhebung  auf  den  Wasserstraßen  von  der
Oder  zur  Elbe  und  umgekehrt,  mit  Ausschluss  des  Plauer-Kanals.  28.  107  —  110.  —  Strafbestimmungen
  für  Uebertrekungen  rücksichtlich  dersslben.  28.  110.  —  30.  117.  —  Ermagigung  derselben
auf  den  sechsten  Theil  für  unbeladene  Kähne.  30.  117.  —  Bestimmungen,  unter  welchen  der  gedachte
Tarif  auch  auf  die  kleinern  Wasserstraßen  um  Bezirke  der  Regicrung  zu  Potsdam  statt  findet.  30.  117.
—  zeitherige,  auf  den  gedachten  Wasserstraßen,  fallen  sort.  28.  107.  109.  —  30.  117.  118.  —
zeitherige,  vomm  Pregel  zum  Memelstrom,  sollen  aufhören,  und,  statt  deren,  für  die  Benutzung  der  Dämme
und  der  beiden  Friedrichogräben,  ein  tarismäßiges  Gefäßgeld  zu  Labiau  und  Klein-Friedrichsgrahen  erhoben
werden.  28.  41.  42.

Schiffahrts=  (und  Handels-)  Verträge,  mit  fremden  Staaten,  f.  Handelsverträge.

Schiffer,  Strafbarkeit  derselben  für  unrichtige  Deklaration  zollpflichtiger  Waaren.  29.  95.  96.

Sciffsbauplätze,  deren  Anlegung  und  Benutzung  innerhalb  der  Festungs-Rayons.  28.  126.

Schiller,  von,  Privilegium  für  dessen  Werke  gegen  den  Nachdruck.  26.  42.

Schillingsslücke  (auch  Viertelschillinge  oder  Witten),  alt  —*“x-  pommersche  Münzen,  deren  Umtausch
bei  öffentlichen  Kassen  und  spdtere  Konfiskation  derselben.  30.  22.

Schleier-(und  Leinwands-)  Ordnung,  in  Schlesien,  s.  Leimwands-Ordnung.

Schlesien,  Herzogthum,  Provinz,  (cinschließlich  der  Grafschaft  Glatz),  —.  nähere  Bestinmungen  über
die  Anordnung  von  Provinzial-Ständen  in  stlbiger,  vom  2ten  Januar  1827.  —  27.  61  —  71.—
Kreis-Ordnung  für  dieselbe,  vom  2ten  Januar  1827.  —  27.  71  —  74.  —  Theilnahme  der  Ri#terschaft