Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Fünftes Sachregister. 1826. bis. 1830. 
Schulräthe, haben bei den Regierungen nur in Angelegenheiten ihres Geschaftskreises ein volles Votum. 
26. 8. 
Schulwesen, (und Kirchenverwalkung), Reglerungs-Abtbellung für selbige und deren Ressort. 26 
Schutzblattern-Impfung, soll bei den zum Militair-Verbande gehörenden Leuten, namenuch der 
Kriegs-Reserve und den Landwehr- Rekruten noͤthigenfalls zwangsweise Statt finden. 26. 119. 
Schwarzburg= Rudolstadt, Fürstenthum, Vereinbarung mit selbigem gegen den Bücher-Nachdruck. 
7. 169. 
Schwarzburg-Sondershausen, Fuͤrstenthum, desgl. 27. 165. 
Schweden und Norwegen, Koönigreich, Handels= und Schiffahrtsvertrag mit selbigem vom 14ten März 
1827. — 27. 39 — 46. — Freizügigkeit mit demselben. 26. 7 8. 
Schwedisch-Pommern, vormaliges, jetzt Nen-Vorpommem, s. Pommern. — alkt schwedisch-Hommersche 
Münzen werden außer Kurs gesetzt und können während einer sechsmonatlichen Frist bri den öffentlichen 
Kassen umgewechselt werden. 30. 22.— späterhin werden solche konfiszirk; ebendas. 
Schweiz, malerisches Relief derselben, von Delkeskam, s. diesen. 
See-Assekuranzgesellschaft, in Stettin, Zusätze und Abänderungen des unter dem 12ten März 1825. 
für selbige bestätigten Plans, vom 20ften Juli 1830. — 30. 114. — Oeklaration desselben in 
Beziehung auf den §&. 35. lit. o. wegen Vergütung jeder Havarie-Große. 26. 109. 
Seehandlung, derselben steht das Recht des außergerichtlichen Verkaufs der eingesetzten Pfänder zu. 27. 
24. — auch bei Konkursen findet darin kelne Ausnahme statt; ebendas. — Stempelfreiheit derselben in 
Angelegenheiten von Woll-Beleihungs-, Lagerungs= und Verkaufsgeschdften. 26. 44. — ist befugt, 
die derselben verpfändete, auf Wollmärkten nicht verkäufliche Wolle zur Verfaltzeit, ohne Eimvirkung 
gerichtlicher Behörden, zu verdußem. 26. 44 
Seminarien für Schullehrer, (. Schullehrer-Seminarien. 
Separationen, (. Gemeinheits-Theilungen. 
Separatisten, Sekte, werden in Beziehung auf Militairpflicht wie die Mennoniten behandelt. 30. 83. 
— die Ansiedelung oder Aufnahme neuer Mitglieder derselben ist nicht erlaubt; ebendafs. 
Segquestrationen, in deren Stelle sollen bei Anwendung des fiskalischen Erekutionsrechts auch Verpach- 
tungen und Wiederverpachtungen gestattet seyn. 26. 12. 
Sicherheit, öffentliche, in den Städten, Verpflichtung der Bürgerschaft, zur Besetzung der dafür nöthigen 
Posten mit hinzuzutreten. 29. 93. 94 
Sicherheies -Anstalten, für mehr als einen Regicrungsbezirk der Provinz bestimmt, ressortiren von dem 
Ober-Präfidenten. 26. 1. 
Siegen, Fürstenthum, Fristverlängerung bis zum 1sten September 1827. zur Anmeldung der Real-An- 
sprüche der altern Hypothekenglaubiger in demselben. 26. 64. — desgl. bis zum 1sten Septbr. 1828. 
— 27. 85 
Sitergosche, Berechnungen nach selbigen im Handel und Verkehr, bel ffentlichen Verhandlungen rc. 
— 30. 3. 22. 
eirren fremde „, deren Annahme bei öffentlichen Kassen bleibt auch serner untersagt. 26. 116. 
— 30. 4. — deren Verausgabung im Handel und Verkehr nach einem bestimmten gesetzlichen Werth, 
ohne JW.anend zu deren Annahme. 26. 116. — 30. 4. 
Soldaten, deren Bestrafung für Diebstähle an Sachen ihrer Kameraden, un Anwendung des 44ften Kriegs- 
artikels. 29. 126. — eivilgerichtliche Borladungen derselben, s. Vorladungen. — s. auch Militairpersonen. 
Solms-Braunfels, standesherrliches Gebiet, Aufhebung der in einem Theile desselben noch bestehenden 
Vorschrift der nothwendigen Errichtung gerichtlicher Ehevertr#äge. 30. 62. 
Sorau, Herrschaft in der Niederlausitzz, s. Lausitz. 
Spanndienste, in den ehemals königl. westphälischen, bergischen und französischen Eandestheilen, deren 
Ablösung. 29. 81. 82. 
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