Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 4 — 
  
(Jo. 1230.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Juli 1829., wegen Modifizirung der 
gesetzlichen Vorschrift, über Kösung der Gewerbscheine. 
Zu Beschraͤnkung der Nachtheile, welche bei Lösung des Gewerbscheins 
zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen durch die vorgeschriebene Voraus- 
bezahlung des vollen Steuerbetrages für die Gewerbtreibenden in besondern 
Fällen entstehen können, bestimme Ich: 
1) daß den inländischen Kaufleuten und Fabrikanken, Falls sie im Laufe 
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des Steuerjahres die Personen wechseln wollen, die für ihre Rechnung 
im Lande umherreisend, Waarenbestellungen suchen, gestartet seyn soll, 
unter Zurückgabe des Gewerbescheins für den bisherigen Reisenden einen 
andern mit den Erfordernissen des Regulativs vom 28ten April 1824. 
S. 13. versehenen Geschäftsführer zu gestellen, auf welchen für den 
Rest des Steuerjahres ein neuer Gewerbschein steuerfrei auszuferti- 
gen ist. 
Bei allen andern Inländern, welche ein Gewerbe im Umherziehen, auf 
einen für den vollen gesetzlichen Steuersatz der 12 Rthlr. ausgefertigten 
Gewerbschein betreiben, soll, Falls der Inhaber des Gewerbscheins in 
den ersten drei Monaren des Jahres versterben sollte, dem überlebenden 
Ehegatten und den Kindern die vorausbezahlte Gewerbesteuer nach 
Jahrgang 1830. — (No. 1230.) D Ver- 
(Ausgegeben zu Berlin den Gten März 1830.)
	        
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