Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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(No. 1233.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28sten Februar 1830., die Bestimmungen wegen 
der in Neu-Vorpommern und Rügen noch im Umlauf befindlichen alten 
schwedisch-pommerschen Münzen enthaltend. 
J. Verfolg Meiner Order vom 30sten November v. J., die Wegschaffung der 
alten und die Verbreitung der neuen Scheidemünze in Bezug auf die ösilichen Pro- 
vinzen der Monarchie betreffend, will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums 
vom 30sten Januar d. J. und nach dessen Anträgen die, wegen der in Neu-Wor- 
pommern und Rügen noch im Umlauf befindlichen alten schwedisch -pommerschen 
Münzen, vorbehaltenen Bestimmungen dahin ertheilen: 
1) Um sich der alten schwedisch-pommerschen Münzen zu entledigen, wird den 
Inhabern derselben noch eine Frist von sechs Monaten gestattet, binnen 
welcher die Silbermünzen ohne Unterschied und zu jedem Betrage mit 
137 Mozent Aufgeld in preußisches Kourant bei den öffentlichen Kassen um- 
gewechselt werden können. Die kupfernen Viertelschillinge oder Witten 
werden in preußischer Kupfermünze erstattet. Die Frist der sechs Monate 
fängt acht Tage nach der Bekanntmachung dieser Order durch das Amts- 
blatt der Regierung zu Stralsund zu laufen an, und die Regierung hat 
gleichzeitig die Kassen zu benennen, bei denen die Umwechselung erfolgen kann. 
Nach Ablauf der Frist findet die Annahme der gedachten Münzen bei den 
Kassen nicht weiter statt, und es kommen für die 3-, #= und 4-Schillings= 
stücke die Bestimmungen in Anwendung, welche zu 4) Meiner Order vom 
Josten November v. J. wegen der fremden Silbermünzen erlassen sind. Die 
als Ausgleichungsmünze im Gebrauch gewesenen 2= und 1-Schillingsstücke, 
so wie die Viertelschillinge oder Witten, werden verrufen und außer Kours 
gesetzt, und sind, wo sie #n Tausch und gemeinen Verkehr angetroffen 
werden, eben so zu konfisziren, wie solches in Meiner Order vom 3osten 
November v. J. zu 1) gegen alle fremde Scheidernünze angeordnet ist. Den 
Metallwerth des Konfiskats erhalten die Armen-Anstalten des Orts, an 
welchem die Beschlagnahme geschehen ist. 
2) Die Vorschrift in Meiner Order vom 30siten November v. J. zu 3), nach 
welcher im Handel und innern Verkehr keine andere Berechnungsart als in 
preußischem Gelde, der Thaler zu 30 Silbergroschen, und der Silber-= 
groschen zu 12 Pfennigen, gestaltet seyn soll, sindet auch in Neu-Vor- 
pommern
	        
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