Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

IV

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

In  h  a  l.  k.

No.
des

Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

9.  Dezbr.
1829.

31.  Dezbr.

3.  Januar.
1830.

5.  Januar.

12.  Janaur.

10.  Juli.
1830.

22.  April.

18.  Februar.
□O

18.Februar.

6.  Februar.

 

47.  Januar.

18.  Januar.

27.  Januar.

24.Febmar.

27.Februar.

6.  Marz.

6.  Februar.

30.  März.

17.  April.

 

 

Vertrag  mit  Ihren  Durchlauchten  den  Fürsten  von
Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,
  den  Beitritt  zum  Zoll-Verbande  betreffend.

Vertrag  mit  Seiner  Durchlaucht  dem  souverainen
Landgrafen  zu  Hessen,  den  Beitritt  Sr.  Durchlaucht
  mit  dem  Ober-Amte  Meisenheim  zu
einem  Verbande  mit  den  wesllichen  Preupsischen
Provinzen,  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  der
Zölle,  imgleichen  der  Abgaben  vom  Salze,  von
der  Fabrikation  des  Branntweins,  vom  Braumalze
und  vom  inländischen  Weine  und  Taback  betreffend.

Allerhöchste  Kabineksorder  über  die  Stempel-Abgabe
beim  Verkeht  mit  Wechseln  ...........  ..  ...

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Vorbehalt
der  Rechte  der  Anwarter  bei  den  Fideikommissen
der  adelichen  Gerichtsherren  im  Herzogthum
Westphalen  ...  ..  ..

Börsen-Ordnung  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft
  zu  Danzig  ............

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Theilnahme  der  Kreisstaͤnde
  an  die  Veranlagung  der  Klassensteuer  und
an  der  Pruͤfung  der  dagegen  erhobenen  Beschwerden
  betresseennddddd.

Anhang  zur  Erweiterungs-Urkunde  für  die  Königlich-Preußischen
  Orden  und  Ehrenzeichen  vom  18Sten
Januar  1810.

Allerhöchste  Kabineksorder,  das  Verfahren  der  Kreisstände
  bei  Abfassung  und  Ueberreichung  ihrer
Mtitionen  und  Eingaben  betreffend

Gesetz  über  die  Bestrafung  der  wissentlichen  Verausgabung
  falscher  Kassen-Anweisungen.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Dauer  der  Wirksamkeit
  der  Orts-  und  Bezirkswahler  bei  den  Wahlen
  der  P  6  dnet
Standes  der  Landgemeinden  betreffend  -

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