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hen sind (ob sie dem Aktiv-Bestande oder der Dienst-Reserve angehören), erfolgt
in alljährlich von den Bezirks-Direktoren abzuhaltenden Musterungs= und Verloosungs-Terminen.
3. 189.
Die Eintheilung der Verwaltungsbezirke in eine angemessene Zahl von
Musterungs- und Verloosungs-Bezirken, sowie die Bestimmung der Orte, wo
die Musterungs- und Verloosungs-Termine abzuhalten sind, erfolgt durch das
Staats-Ministerium. Dagegen haben die Bezirks-Direktoren die Tage der von
ihnen abzuhaltenden Termine alljährlich öffentlich bekannt zu machen und die
betheiligten Militär-Pflichtigen zum Erscheinen in denselben noch besonders unter
geeigneter Belehrung über die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen außzufordern.
8. 20.
Jedem Musterungs- und Verloosungs-Termine hat ein dazu kommandirter
Großherzoglicher Offizier und ein vom Staats-Ministerium dazu bestimmter verpslichteter
Arzt beizuwohnen, um ein Gutachten über die Tüchtigkeit der erschienenen
Militär-Pflichtigen zum Militär-Dienste abzugeben.
8. 21.
In dem Musterungs- und Verloosungs-Termine haben alle dazu vorgela—
dene Militär-Pflichtigen persönlich zu erscheinen und dort bis nach ausdrücklich
erfolgter Entlassung von Seiten des Bezirks-Direktors zu verbleiben.
8. 22.
Der Dienstpflichtige, welcher ohne genügende Entschuldigung im gedachten
Termine nicht erscheint, verliert:
a) jeden, spätestens bis dahin von ihm selbst oder fuͤr ihn durch seine
Angehörigen, Bevollmächtigten, oder den betreffenden Gemeindevorstand
vorzubringenden und gehörig zu bescheinigenden Anspruch auf Be—
freiung, sowie auf Zurückstellung;
b) das Recht, an der Loosziehung Theil zu nehmen;
er wird vielmehr den Loosnummern seiner Altersklasse vorausgestellt und hat
demzufolge vor allen Anderen Einziehung zum aktiven Militär-Dienste zu gewärtigen.
8. 23.
Als genügende Entschuldigung des Nichterscheinens im Musterungs= und
Verloosungs-Termine ist zu betrachten:
1) Verhinderung durch Krankheit, durch das Zeugniß eines im Großhetzogthume
zur Praxis zugelassenen Arztes, oder auch des Gemeindevotstandes,
gehörig bescheinigt.