Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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hen  sind  (ob  sie  dem  Aktiv-Bestande  oder  der  Dienst-Reserve  angehören),  erfolgt

in  alljährlich  von  den  Bezirks-Direktoren  abzuhaltenden  Musterungs=  und  Verloosungs-Terminen.


3.  189.

Die  Eintheilung  der  Verwaltungsbezirke  in  eine  angemessene  Zahl  von
Musterungs-  und  Verloosungs-Bezirken,  sowie  die  Bestimmung  der  Orte,  wo
die  Musterungs-  und  Verloosungs-Termine  abzuhalten  sind,  erfolgt  durch  das
Staats-Ministerium.  Dagegen  haben  die  Bezirks-Direktoren  die  Tage  der  von
ihnen  abzuhaltenden  Termine  alljährlich  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  die
betheiligten  Militär-Pflichtigen  zum  Erscheinen  in  denselben  noch  besonders  unter
geeigneter  Belehrung  über  die  sie  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außzufordern.


8.  20.

Jedem  Musterungs-  und  Verloosungs-Termine  hat  ein  dazu  kommandirter
Großherzoglicher  Offizier  und  ein  vom  Staats-Ministerium  dazu  bestimmter  verpslichteter
  Arzt  beizuwohnen,  um  ein  Gutachten  über  die  Tüchtigkeit  der  erschienenen
  Militär-Pflichtigen  zum  Militär-Dienste  abzugeben.

8.  21.

In  dem  Musterungs-  und  Verloosungs-Termine  haben  alle  dazu  vorgela—
dene  Militär-Pflichtigen  persönlich  zu  erscheinen  und  dort  bis  nach  ausdrücklich
erfolgter  Entlassung  von  Seiten  des  Bezirks-Direktors  zu  verbleiben.

8.  22.
Der  Dienstpflichtige,  welcher  ohne  genügende  Entschuldigung  im  gedachten
Termine  nicht  erscheint,  verliert:

a)  jeden,  spätestens  bis  dahin  von  ihm  selbst  oder  fuͤr  ihn  durch  seine
Angehörigen,  Bevollmächtigten,  oder  den  betreffenden  Gemeindevorstand
vorzubringenden  und  gehörig  zu  bescheinigenden  Anspruch  auf  Be—
freiung,  sowie  auf  Zurückstellung;

b)  das  Recht,  an  der  Loosziehung  Theil  zu  nehmen;

er  wird  vielmehr  den  Loosnummern  seiner  Altersklasse  vorausgestellt  und  hat
demzufolge  vor  allen  Anderen  Einziehung  zum  aktiven  Militär-Dienste  zu  gewärtigen.


8.  23.
Als  genügende  Entschuldigung  des  Nichterscheinens  im  Musterungs=  und
Verloosungs-Termine  ist  zu  betrachten:
1)  Verhinderung  durch  Krankheit,  durch  das  Zeugniß  eines  im  Großhetzogthume
  zur  Praxis  zugelassenen  Arztes,  oder  auch  des  Gemeindevotstandes,
  gehörig  bescheinigt.