Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

NNr.  23——

 

(Nr.  5242.)  Staatsvertrag  zwischen  Preußen  und  Nassau  über  die  zwischen  Cöln  und
Gießen  und  zwischen  Coblenz  und  Wetzlar  zu  erbauenden  Eisenbahnen.
Vom  8.  Februar  1860.

Sne  Koͤnigliche  Hoheit  der  Regent,  Prinz  von  Preußen,  im  Namen  St.
Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau,
in  dem  Wunsche  uͤbereinstimmend,  die  beiderseitigen  Staatsgebiete  durch  Eisenbahnen
  in  naͤhere  Verbindung  8  bringen,  haben  zum  Behufe  einer  hieruͤber
zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmaͤchtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Regent,  Prinz  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Regierungspräsidenten  Eduard  v.  Möller,  Ritter  des
Rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,  Komthur  des  Königlichen
  Hausordens  von  Hohenzollern,  Kommandeur  des  Civilverdienst-Ordens
  vom  Niederländischen  Lawen,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des
Königlich  Hannoverschen  Guelphenordens,  Komthur  erster  Klasse  des
Großherzoglich  Hessischen  Verdienstordens  Philipps  des  Großmüthigen;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:

Höchstihren  Kammerherrn  und  Regierungspräsidenten  Freiherrn  Heinrich
v.  Wintzingerode,  Komthir  erster  Klasse  des  Verdienstordens  Adolphs
von  Nassau,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Johanniterordens;

welche  nach  vorhergegangener  Verhandlung,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation,
  über  folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  und  die  Herzoglich  Nassauische  Regierung  verpflichten
  Sich  gegenseitig,  den  Bau  von  Eisenbahnen
1)  von  Cöln  über  Siegburg,  Betzdorf,  Burbach,  Dillenburg  und  Wetzlar
nach  Gießen,  und
Jahrgang  1860.  (Nr.  5212.)  41  2)  von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juli  1860.