Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

Anwendung finden soll. Die Stimmen werden hiebei nach dem Flächeninhalt! 
der betheiligten Grundstücke gezählt. 
& 11. 
In Gemäßheit Unserer Orders vom 21sten Januar 1812. und hten 
Juni 1821., welche, soweit sie hieher gehören, der gegemwärtigen Verordnung 
beigefügt sind, dürfen die Grundeigenthümer innerhalb der Festungswerke und 
in einem Umkreise von Achthundert Schritten oder Einhundert und Sechszig 
Preußischen Ruthen vom Fuße des Glacis jeder Festung und ihrer sämmtlichen 
Außenwerke, wie auch in gleichen Umkreisen um die Luft-Pulver-Magazine, 
die Jagd nicht ausüben. Allgemeine Rücksichten gebieten es, die Ausübung 
der Jagd in den bezeichneten Grenzen nur dem Festungs-Kommandanten zu 
gestatten. So wie bisher schon den jagdberechtigten Grundeigenthümern voll- 
ständige Entschädigung für diesen Verlust ihres Jagdrechts zu Theil geworden ist, 
so soll es auch ferner in vorkommenden Fällen gehalten werden. 
g. 12. 
Statt der bisher erforderlichen, mit einer Abgabe belasteten, hierdurch 
abgeschafften Waffen= und Jagd-Scheine, wird Jedem, welcher sich als zur 
Ausübung der Jagd befugt gehörig ausweiset, ein für allemal, oder auf die 
Dauer der Pachtzeit, von dem Landrathe des Kreises ein Legitimations-Schein 
errheilt, welcher bei Ausübung der Jagd mitgeführt werden muß. Ein For- 
mular soll dafür vorgeschrieben und darin die Zeit und der Umfang des Jagd- 
Bezirks, für welchen der Jagdschein gültig ist, angegeben werden. Auch die 
Jäger, insofern deren Annahme nachgegeben ist, erhalten dergleichen Legitimations- 
Scheine. Unsere Forstbedienten, Personen, die nach WV. 7. und 8. auf ihren 
Grundslücken jagen, und diejenigen Schützen, welche von den zur Ausübung 
der Jagd befugten Personen mitgenommen werden, bedürfen derselben nicht. 
g. 13. 
In allen Jagd-Angelegenheiten werden die Grundbesitzer des nach dem 
K. 3. gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen Jagd-Vorstand ver- 
treren, dem in Beziehung auf diese Angelegenheiren diejenigen Rechte zuslehen, 
welche den Vertretern der Gemeine beigelegt sind, oder künfuig werden beigelegt 
werden. Dafern sich unter den Gemeine-Vertretern wenigstens sechs Besitzer 
solcher Grimdstücke besinden, auf welchen die Jagd durch gemeinschaftliche Be- 
nutzung auszuüben ist, so sollen diese säimmntlichen Besitzer den Jagd-Vorsiand 
bilden. Wenn aber die gedachte Zahl nicht unter den Gemeine-Vertretern vor- 
banden ist, so sollen die Grundbesitzer, auf deren Grundsiücken die Jagd gemein- 
schaftlich auszuüben ist, berechtigt senn, einen besonderen Jagd-Vorsiand von 
sechs Personen aus ihrer Mitte zu wählen. Diese Wahl erfolgt auf drei Jahre. 
(No. 1215) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.