Anwendung finden soll. Die Stimmen werden hiebei nach dem Flächeninhalt!
der betheiligten Grundstücke gezählt.
& 11.
In Gemäßheit Unserer Orders vom 21sten Januar 1812. und hten
Juni 1821., welche, soweit sie hieher gehören, der gegemwärtigen Verordnung
beigefügt sind, dürfen die Grundeigenthümer innerhalb der Festungswerke und
in einem Umkreise von Achthundert Schritten oder Einhundert und Sechszig
Preußischen Ruthen vom Fuße des Glacis jeder Festung und ihrer sämmtlichen
Außenwerke, wie auch in gleichen Umkreisen um die Luft-Pulver-Magazine,
die Jagd nicht ausüben. Allgemeine Rücksichten gebieten es, die Ausübung
der Jagd in den bezeichneten Grenzen nur dem Festungs-Kommandanten zu
gestatten. So wie bisher schon den jagdberechtigten Grundeigenthümern voll-
ständige Entschädigung für diesen Verlust ihres Jagdrechts zu Theil geworden ist,
so soll es auch ferner in vorkommenden Fällen gehalten werden.
g. 12.
Statt der bisher erforderlichen, mit einer Abgabe belasteten, hierdurch
abgeschafften Waffen= und Jagd-Scheine, wird Jedem, welcher sich als zur
Ausübung der Jagd befugt gehörig ausweiset, ein für allemal, oder auf die
Dauer der Pachtzeit, von dem Landrathe des Kreises ein Legitimations-Schein
errheilt, welcher bei Ausübung der Jagd mitgeführt werden muß. Ein For-
mular soll dafür vorgeschrieben und darin die Zeit und der Umfang des Jagd-
Bezirks, für welchen der Jagdschein gültig ist, angegeben werden. Auch die
Jäger, insofern deren Annahme nachgegeben ist, erhalten dergleichen Legitimations-
Scheine. Unsere Forstbedienten, Personen, die nach WV. 7. und 8. auf ihren
Grundslücken jagen, und diejenigen Schützen, welche von den zur Ausübung
der Jagd befugten Personen mitgenommen werden, bedürfen derselben nicht.
g. 13.
In allen Jagd-Angelegenheiten werden die Grundbesitzer des nach dem
K. 3. gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen Jagd-Vorstand ver-
treren, dem in Beziehung auf diese Angelegenheiren diejenigen Rechte zuslehen,
welche den Vertretern der Gemeine beigelegt sind, oder künfuig werden beigelegt
werden. Dafern sich unter den Gemeine-Vertretern wenigstens sechs Besitzer
solcher Grimdstücke besinden, auf welchen die Jagd durch gemeinschaftliche Be-
nutzung auszuüben ist, so sollen diese säimmntlichen Besitzer den Jagd-Vorsiand
bilden. Wenn aber die gedachte Zahl nicht unter den Gemeine-Vertretern vor-
banden ist, so sollen die Grundbesitzer, auf deren Grundsiücken die Jagd gemein-
schaftlich auszuüben ist, berechtigt senn, einen besonderen Jagd-Vorsiand von
sechs Personen aus ihrer Mitte zu wählen. Diese Wahl erfolgt auf drei Jahre.
(No. 1215) Die