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Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht setze Ich hierdurch fest, daß alle Be-
stimmungen, die Ich durch Meine Order vom D#1# sten Januar 1812. über
die Jagdbenutzung bei den Festungswerken angeordner habe, auf alle Festun-
gen im ganzen Umfange der Monarchie, also auf die in den wiedererworbe-
nen und neuen Provinzen belegenen Festungen in Anwendung kommen sollen.
Sie haben die erforderliche Bekanntmachung dieser Anordnung zu ver-
anlassen und wegen der Uebereinkunft mit den Privat-Jagdberechtigten das
Weitere vorzukehren.
Berlin, den 9ten Imi 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
die Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges.