Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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den oder durch laͤngere Befristung beruhigt sind; es waͤre denn, daß die 
Aeltesten der Kaufmannschaft, wenn sie sich uͤberzeugt haben, daß die In- 
solvenz allein in wirklichen Ungluͤcksfaͤllen ihren Grund hat, dem Ausge- 
schlossenen den Zutritt schon fruͤher ausdruͤcklich gestatten. 
4) Alle diejenigen, die fuͤr muthwillige oder betruͤgerische Bankeruttirer durch 
rechtskraͤftiges Erkenntniß erklaͤrt, oder eines Meineides, einer Verfaͤlschung 
öffentlicher Papiere, Privaturkunden oder Unterschriften, der absichtlichen 
Verbreitung falscher Münzen, oder sonst eines qualisizirten Betruges nach 
richterlichem Urtheil überwiesen, oder wegen eines anderen Verbrechens zur 
Zuchthausstrafe, mit Verlust der kaufmännischen Rechte oder der bürger- 
lichen Ehrenrechte, rechtskräftig verurtheilt worden sind; desgleichen wegen 
Verschwendung oder Geistesschwäche unter Kuratel gesetzte Personen. 
§. 5. 
Außerdem sind die Aektesken der Kaufmannschaft befugt, auch anderen aks 
den in dem X 4. bemerkten Personen, welche nicht zur Korporation gehören, 
den Zutritt zur Börse zu versagen, jedoch bleibt dagegen der Rekurs offen, weil 
ohue erhebliche Ursache niemand ausgeschlossen werden soll. 
S6. 
Der jährliche Beitrag zu den Kosten der Börsenversammlungen ist auf 
Zwei Thaler festgesetzt, wird aber nur von denjenigen Personen erhoben, welche 
in die Kathegoric der in den GV. 7— 10. des Statuts vom 30sien April 1824. 
erwähnten, der Korporation nicht beigelretenen, oder von derselben (wie Höker 
und Biktualienhandler) ausgeschlossenen gehören. Der Beitrag wird in halb- 
jahrlichen Raten entrichtek. 
Fremde, desgleichen Personen, die nicht zum Handelssiande gehören, sind 
zu keinem Beitrage verpflichtet. 
* 
Die Börsenversammlungen werden täglich, mit Ausnahme der Sonntage, 
von 11 bis 1 Uhr Mittags gehalten. Gerreideproben dürfen in der Börse nicht 
vor 11 Uhr ausgestellt werden, und Makler in der Börse nicht vor 11 Uhr 
Schlußzertel geben. 
g. 8. 
Der Versammlung soll das Zeichen mit der Glocke durch einen der Börsen- 
wächter pünktlich um 1 Uhr gegeben und der Börsensaal sodann geschlossen werden. 
g. 9. 
Wechselgeschäfte im Börsenlokale müssen Montags und Donnerflags um 
1 Uhr beendigt seyn. 
Diese Bestimmung bleibt so lange in Kraft, als nicht veränderte Einrich- 
tungen in Ansehung der Ankunft und des Abganges der Posten die Aelteslen der 
Kaufmannschaft zu einer Abanderung der Hauptwechseltage veranlassen. 
Sk 10.
	        
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