Volltext: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 19. — 
  
(No. 889.) 
Chaussee-Geld-Tarif, 
fuͤr 
die Straße von Aldenhoven nach Linnich. Vom Oten Oktober 1824. 
V., Aldenhoven bis Linnich oder umgekehrt wird gezahlt: 
1) Von Frachtwagen oder zweirädrigen Frachtkarren, so wie zweirädri- 
gen Bauerkarren: 
a)beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthir 
b) lediHHSHSHHHennn„;; . . . ... 
Wenn die Räder obiger Frachtkarren und der Wagen 6 Zoll und 
darüber breit sind, so wird für jedes Pferd oder andere Zugthier bezahlt: 
a) belden . .. .. . 
b)ledig....................................................... 
2) Von Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrigen Kabriolets und jedem 
andern Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, 
für jedes Pfrdnddn 
5 Von den übrigen Fuhrwerken, welche unter obigen nicht begriffen 
sind, auch von Schlitten mit Pferden oder anderem Zugvich bespannt: 
a) beldena ..... .. . . . . . 
b)ledig............·.......................................... 
4)VoncinemunangespanntenPferdeoderMaulthiet............... 
5)VoneincmOchsen,cinerKuh,einemEscl....................... 
6) Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Jiegen, die einzeln unter 
fünf Stück geführt werden, sind frei. 
Von je fünf Stück bber 
. 
Sar. P. 
1½ 
—16 
  
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Werden solche jedoch auf Wagen oder Karren transportirt, so wird der für 
das Fuhrwerk bestimmte Satz erhoben. 
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnaͤgeln oder Stiften beschlagen sind, 
welche # Joll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Jahrgang 1824. Dod 
Ein