Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Mannschaft am Bord des Schiffs, ubd vertritt nach naäherer Vorschrift der 
Landesgesetze die Folgen des von ihr begangenen Unfugs. 
Auch muß der Schiffer, wenn von der Schiffsmannschaft Jemand entlassen 
wird, oder sich heimlich enrfernt, dies sogleich der Oafenpolizei-Vehörde anzeigen. 
6. 10. Die Anker müssen gehörig bezeichnet, d. h. mit Bosen versehen seyn, 
wobei die Bojereise aber dergestalt zu verkürzen, daß die Bosfen sich senkrecht 
über dem ausgeworfenen Anker schwimmend erhalten. 
. 11. Jede absichtliche oder aus grober Fahrlssigkeit verübte Beschädigung 
oder Verrückung der Sectonnen hat eine gerichtlich zu erkennende Strafe von 
50 bis 200 Rehlr., neben dem Ersatz des verursachten Schadens, zur Folge. 
Zufällige Beschädigungen dieser Marken, so wie die auf der Rhede und im Fahr- 
wasser von dem Schiffer oder seiner Mannschaft emdeckten, der Schiffahrk nach- 
theiligen Dinge müssen, sobald der Schiffer ans Land kommc, auf dem Schiff- 
fahrtspolizei-Bureau sogleich angezeigt werden. 
6. 12. Der Schiffer soll im Hafen und auf dem Strom mi an den vom 
Lootsen-Kommandeur im Einverständnisse mit der Steuerbehörde ihm zu bezeich- 
nenden Platz sein Schiff binlegen, und auch nur nach dessen Anweisung Ballast 
löschen, übrigens aber keinen Kehrigt und sonstige zur Verflächung des Hafens 
und Fabrwassers gereichende Gegenstände über Bord werfen. Es muß viclmehr 
alles gesammelt und auf einen dazu bestimmten Platz ans Land gebracht werden. 
. 13. Die Schiffer, welche an die Kays, Bohlwerke oder Moolen anlegen, 
sollen lange Rundhölzer oder starke Reißbündel und Tauwerke aushängen, und 
sede unmirtelbare Berührung des Schiffs mit jenen Werken vermeiden, die Taue 
surh nicht an den Bohlwerken, sondern an die dazu bestimmten Wurfpfähle 
efestigen. 
6 14. Den auf dem Strom im Fahrwasser vor Anker liegenden Schiffen 
ist zwar, wenn sie einen eingerichteten Heerd= und Feuerfang haben, erlaubt, zum 
Kochen der Speisen Feuer zu halten, jedoch soll dieses nicht vor 4 Uhr Morgens 
angemacht, und um 10 Uhr Abends wieder ausgelöscht werden. 
Dies findet auch auf die am Bohlwerk liegenden Schiffe Anwendung, sobald 
sedoch eigene Kochhäuser erbaut seyn werden, muß sich das Schiffsvolk derselben 
zur Bercitung seiner Speisen bedienen. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Dampfschiffsführer, und den- 
selben dieserhalb keine Beschränkungen aufzuerlegen. 
Pech, Theer, Harzruß, Schwärzel, Firniß u. dgl. darf nur am Lande umter 
seuersicherer Verwahrung an den von der Polizeibehörde dazu angewiesenen 
Plätzen gekocht oder ausgewärmt, und nach Sonnen-Umergang nicht auf dem 
Verdeck geduldet werden. 
15. Taback darf außerhalb der Kafüte eines am Bohlwerk liegenden 
Schies eben so wenig geraucht, als außerhalb derselben Licht in den Schiffen 
gebrannt werden, welches nicht in einer wohlverschlossenen Laterne unter gehöri- 
ger Aufsicht sich befindet. 
16. Den Schießpulver-Vorrath hat der Schiffer gleich nach seiner Mel- 
nung bei der Schiffahrtspolizei-Wehsrde genau anzugeben, und bleibt es deren 
Heiuntcheilung auheimgestellt, ob dem Schiffer der Vorrakh unter seiner Ver- 
ant-
	        
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