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Mannschaft am Bord des Schiffs, ubd vertritt nach naäherer Vorschrift der
Landesgesetze die Folgen des von ihr begangenen Unfugs.
Auch muß der Schiffer, wenn von der Schiffsmannschaft Jemand entlassen
wird, oder sich heimlich enrfernt, dies sogleich der Oafenpolizei-Vehörde anzeigen.
6. 10. Die Anker müssen gehörig bezeichnet, d. h. mit Bosen versehen seyn,
wobei die Bojereise aber dergestalt zu verkürzen, daß die Bosfen sich senkrecht
über dem ausgeworfenen Anker schwimmend erhalten.
. 11. Jede absichtliche oder aus grober Fahrlssigkeit verübte Beschädigung
oder Verrückung der Sectonnen hat eine gerichtlich zu erkennende Strafe von
50 bis 200 Rehlr., neben dem Ersatz des verursachten Schadens, zur Folge.
Zufällige Beschädigungen dieser Marken, so wie die auf der Rhede und im Fahr-
wasser von dem Schiffer oder seiner Mannschaft emdeckten, der Schiffahrk nach-
theiligen Dinge müssen, sobald der Schiffer ans Land kommc, auf dem Schiff-
fahrtspolizei-Bureau sogleich angezeigt werden.
6. 12. Der Schiffer soll im Hafen und auf dem Strom mi an den vom
Lootsen-Kommandeur im Einverständnisse mit der Steuerbehörde ihm zu bezeich-
nenden Platz sein Schiff binlegen, und auch nur nach dessen Anweisung Ballast
löschen, übrigens aber keinen Kehrigt und sonstige zur Verflächung des Hafens
und Fabrwassers gereichende Gegenstände über Bord werfen. Es muß viclmehr
alles gesammelt und auf einen dazu bestimmten Platz ans Land gebracht werden.
. 13. Die Schiffer, welche an die Kays, Bohlwerke oder Moolen anlegen,
sollen lange Rundhölzer oder starke Reißbündel und Tauwerke aushängen, und
sede unmirtelbare Berührung des Schiffs mit jenen Werken vermeiden, die Taue
surh nicht an den Bohlwerken, sondern an die dazu bestimmten Wurfpfähle
efestigen.
6 14. Den auf dem Strom im Fahrwasser vor Anker liegenden Schiffen
ist zwar, wenn sie einen eingerichteten Heerd= und Feuerfang haben, erlaubt, zum
Kochen der Speisen Feuer zu halten, jedoch soll dieses nicht vor 4 Uhr Morgens
angemacht, und um 10 Uhr Abends wieder ausgelöscht werden.
Dies findet auch auf die am Bohlwerk liegenden Schiffe Anwendung, sobald
sedoch eigene Kochhäuser erbaut seyn werden, muß sich das Schiffsvolk derselben
zur Bercitung seiner Speisen bedienen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Dampfschiffsführer, und den-
selben dieserhalb keine Beschränkungen aufzuerlegen.
Pech, Theer, Harzruß, Schwärzel, Firniß u. dgl. darf nur am Lande umter
seuersicherer Verwahrung an den von der Polizeibehörde dazu angewiesenen
Plätzen gekocht oder ausgewärmt, und nach Sonnen-Umergang nicht auf dem
Verdeck geduldet werden.
15. Taback darf außerhalb der Kafüte eines am Bohlwerk liegenden
Schies eben so wenig geraucht, als außerhalb derselben Licht in den Schiffen
gebrannt werden, welches nicht in einer wohlverschlossenen Laterne unter gehöri-
ger Aufsicht sich befindet.
16. Den Schießpulver-Vorrath hat der Schiffer gleich nach seiner Mel-
nung bei der Schiffahrtspolizei-Wehsrde genau anzugeben, und bleibt es deren
Heiuntcheilung auheimgestellt, ob dem Schiffer der Vorrakh unter seiner Ver-
ant-