Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

E. Verhalten 
des Schiffers 
beim Ausgang 
von Swine- 
münde in See. 
  
F. Allgemeine 
Beclim- 
mungen. 
6 40. Wenn von der nach Stettin gebrachten, auswärts geheuerten und 
gemusterten Mannschaft bei der Abreise ein Matrose zurückbleibt, so muß dies 
der Polizeibehörde gemeldet und in der Musterrolle von der Musterungs-Kom- 
mission deshalb das Nöthige bemerkt werden. 
6 41. Vor seiner Abreise muß seder Schiffer sich mit seiner Mannschaft 
bei der Musterungs-Kommission melden, um die Wuterrolt aufnehmen oder 
vervollständigen zu lassen. Zu dem Zweck muß er die Seepässe für die inländi- 
chen, und die ihm von der Polizei ertheilten Muster-Akteste für die ausländi- 
chen Schiffsmannschaften vorlegen, oder wenn der Schiffer die auswärts ge- 
generte ale Mannschaft wieder mit zurücknimmt, die ausgefertigte alte Musterrolle 
berreichen. 
é. 42. Personen, die von Stettin zu Schiffe ins Ausland reisen wollen, je- 
doch nicht zur aifemanschef gehdren, dürfen nur mit Pässen, die entweder 
von der Polizeibehörde der Stadt ausgestellt, oder visirt worden sind, aufge- 
nommen werden. 
Schiffer, welche nicht gehörig legitimirte inländische Matrosen an Bord neh- 
men, verfallen nach Inhalt der Kabinetsorder vom 10ten November 1825. in 
eine polizeiliche Geldstrase von 20 Rehlrn. 
é. 43. Schiffer, die von Swinemünde seewärts ausgehen wollen, müssen 
auf dem Schiffahrtspolizei-Bureau ihre Schiffsmannschaft und deren in Stettin 
erfolgte Musterung nachweisen, oder solche in Swinemünde vollziehen, oder wenn 
sie die ins Land gebrachte Mannschaft wieder mitnehmen, sich ein Musterungs- 
Attest daselbst ausstellen lassen. 
44. Kein Schiffer darf Passagiere mit in See nehmen, deren Pässe nicht 
von der Schiffahrkspolizei-Behörde in Swinemünde visirt sind. 
6. 45. Mit allen Abfertigungs-Artesten meldet der Schiffer sich bei dem 
Lvotsen-Kommandeur zur Anweisung eines See-Lootsen, dessen er zur Ausbrin- 
gung seines Schiffs sich bedienen muß. 
Wegen der Befugnisse des Lootsen beim Ausbringen eines Schiffs finden die 
für den Eingang im §5. 5. enthaltenen Vorschriften Anwendung. 
6. 46. Außer den tarifmätzigen Hafengeldern, welche das Haupt-Zollamt in 
Spwinemünde erhebt, und den an die “*“# nach dem ausgehängten 
Tarif zu entrichtenden Lootsengeldern darf der Schiffer keinem Offzianten unter 
irgend einem Vorwande ein Geschenk oder Vergütung entrichten. Es wird dem 
Schiffer sogar ausdrücklich untersagt, einem Beamten auch nur das geringste 
Geschenk für die Ausübung seines Amts anzubieten, oder zu geben, und soll ein 
solches Anerbieten nach den bestehenden Landesgesetzen bestrast, außerdem aber das 
Geschenk konftszirt werden. 
Wenn ein Beamter es sich beikommen lassen sollte, unter irgend einem Vor- 
wande ein Geschenk oder anderweitige Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so 
ist der Schiffer verpflichtet, ihn zur Bestrafung bei seiner vorgesetzten Behörde 
anzuzeigen. 
Sollte sich aber ein Schisser veranlaßt finden, einem Lootsen für die in be- 
sonderen Fällen ihm geleisteten außerordentlichen Dienste seine Dankbarkeit zu 
bezeigen, so kann das Geschenk nur mit Vorwissen und Genehmigung des Lootsen- 
Kommandeurs ausgebändigt werden. 
6G. 47.
	        
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