Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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fürstich= besssche Truppen auf der Militairroute von Karlshafen nach Rin- 
teln statt. 
Art. 6. Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf jeden zum 
Etappen-Bezirk gehörenden und von der Kurfürstlichen Behörde ihnen angewiese- 
nen Ort zu gehen. Nur müssen diesenigen, welche Artillerie, Munitions= oder 
andere bedeutende Transporte mit sich führen, stets an solche Ortschaften ange- 
wiesen werden, welche hart an der Milicairstraße liegen. Kleine Detaschements 
bis zu 50 Mann werden auch in ½ Barackenstuben gelegt, als im 164en 
Artikel dieser Konvention erwähnt sind, sobald dergleichen Barackenstuben ein- 
gerichtet seyn werden. 
Art. 7. An jedem Etappen-Hauptorte wird eine Kurfürstliche Etappen-Behörde 
ernannt, um alle Einquartirungs-, Verpflegungs= und Transport-Angelegenheicen 
zu besorgen, so wie die Etappen-Polizei zu leiten. 
Art. 8. Zur Handhabung der Ordnung bei den durchmarschirenden Truppen, so 
wie zur Vermittelung der Liquidation und Bezahlung der Verpflegungs-, Trans- 
port= und anderer Kosten wird Seitens der Königlich-Preußischen Regierung ein 
eigener Etappen-Inspektor zu Hersfeld angestellt, welcher jedoch von der Stadt 
weder Quartier, noch Verpflegung, noch sonstige Vortheile erhalten soll; er darf 
sich auch nicht in die den Landesbehörden zustehende Geschäftsführung mischen. 
Art. 9. Königlich-Preußischer Seits sollen zur Unterhaltung der Kommuni- 
kation keine stehende Truppen-Kommandos aufgestellt werden, noch irgend eine 
Einrichtung zu solchem Zwecke auf dem Kurhessischen Gebiete stattfinden. 
  
II. Abschnitt. 
Von der Instradirung der Truppen, Einrichtung der Marsch- 
Routen 2ccc. 
Art. 10. Die Marschrouten für die Königlich-Preußischen Truppen, welche 
durch die Kurhessischen Lande marschiren, können nur allein von dem Königlich- 
Preußischen Kriegsministerio und dem Khuiglichen General-Kommando in Sach- 
sen, Westphalen und am Rhein mie Gültigkeit ertheilt werden, weil den be- 
nannten Truppen auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten 
weder Quartier noch Verpflegung 2c. verabfolgk wird. · 
Von Kurhessischer Seite ertheilt das Kriegöministerium zu Kassel allein, 
die Marschrouten für die durch die Königlichen Staaten auf der bestimmten Mili- 
tairstraße marschirenden Kurhessischen Truppen. 
Art. 11. In denen solchergestalt ausgeskellten Marschrouten wird die Zahl 
der Mannschaft (Offziere, Unteroffiziere, Soldaten, Soldatenfrauen, Soldaten- 
kinder, Ofüzierbedienten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpfle- 
zung und der Bedarf an Transportmitteln auf das genaueste bestimmt, und 
ann über das darimen angegebene Quantum nichts verlangt noch gegeben 
werden. 
(Jo. 1489.) T2 Die
	        
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