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fürstich= besssche Truppen auf der Militairroute von Karlshafen nach Rin-
teln statt.
Art. 6. Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf jeden zum
Etappen-Bezirk gehörenden und von der Kurfürstlichen Behörde ihnen angewiese-
nen Ort zu gehen. Nur müssen diesenigen, welche Artillerie, Munitions= oder
andere bedeutende Transporte mit sich führen, stets an solche Ortschaften ange-
wiesen werden, welche hart an der Milicairstraße liegen. Kleine Detaschements
bis zu 50 Mann werden auch in ½ Barackenstuben gelegt, als im 164en
Artikel dieser Konvention erwähnt sind, sobald dergleichen Barackenstuben ein-
gerichtet seyn werden.
Art. 7. An jedem Etappen-Hauptorte wird eine Kurfürstliche Etappen-Behörde
ernannt, um alle Einquartirungs-, Verpflegungs= und Transport-Angelegenheicen
zu besorgen, so wie die Etappen-Polizei zu leiten.
Art. 8. Zur Handhabung der Ordnung bei den durchmarschirenden Truppen, so
wie zur Vermittelung der Liquidation und Bezahlung der Verpflegungs-, Trans-
port= und anderer Kosten wird Seitens der Königlich-Preußischen Regierung ein
eigener Etappen-Inspektor zu Hersfeld angestellt, welcher jedoch von der Stadt
weder Quartier, noch Verpflegung, noch sonstige Vortheile erhalten soll; er darf
sich auch nicht in die den Landesbehörden zustehende Geschäftsführung mischen.
Art. 9. Königlich-Preußischer Seits sollen zur Unterhaltung der Kommuni-
kation keine stehende Truppen-Kommandos aufgestellt werden, noch irgend eine
Einrichtung zu solchem Zwecke auf dem Kurhessischen Gebiete stattfinden.
II. Abschnitt.
Von der Instradirung der Truppen, Einrichtung der Marsch-
Routen 2ccc.
Art. 10. Die Marschrouten für die Königlich-Preußischen Truppen, welche
durch die Kurhessischen Lande marschiren, können nur allein von dem Königlich-
Preußischen Kriegsministerio und dem Khuiglichen General-Kommando in Sach-
sen, Westphalen und am Rhein mie Gültigkeit ertheilt werden, weil den be-
nannten Truppen auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten
weder Quartier noch Verpflegung 2c. verabfolgk wird. ·
Von Kurhessischer Seite ertheilt das Kriegöministerium zu Kassel allein,
die Marschrouten für die durch die Königlichen Staaten auf der bestimmten Mili-
tairstraße marschirenden Kurhessischen Truppen.
Art. 11. In denen solchergestalt ausgeskellten Marschrouten wird die Zahl
der Mannschaft (Offziere, Unteroffiziere, Soldaten, Soldatenfrauen, Soldaten-
kinder, Ofüzierbedienten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpfle-
zung und der Bedarf an Transportmitteln auf das genaueste bestimmt, und
ann über das darimen angegebene Quantum nichts verlangt noch gegeben
werden.
(Jo. 1489.) T2 Die