Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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reinliche Stallung sorgen, Königlich-Preußischer Seits ist es dagegen bei nach- 
drücklicher Strafe untersagt, daß die Preußischen Militairpersonen, welchen Rang 
sie auch haben mögen, die Pferde der Quartiergeber aus den Stllen ziehen 
und die ihrigen hineinbringen lassen. 
Art. 25. Der Fouragebedarf wird in das in dem Ecappen-Hauptorte zu 
errichtende verhältnißmäßige Etappen-Magazin durch Lieferanten beigeschafft, und 
das zum Magazin erforderliche Lokal durch Letztere gestellt. 
Von den Quartiergebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe Fou- 
rage anders als in der im folgenden 28f ten Artikel bestimmten Art verlangt 
werden. 
Art. 26. Die Fouragelieferung wird, für einen von dem Königlichen Etappen- 
Inspektor zu bestimmenden Zeitraum, in seiner oder seines Bevollmächtigten Ge- 
genwart durch die Kurfürstlichen Behörden öffentlich an den Mindestfordernden 
versteigert und dabei die Reduktion der Königlich-Preußischen leichten und schwe- 
ren Fourage-Rationen auf Hesstsches Maaß und Gewicht zum Gerunde gelegt. 
Der erwähnte Königlich Inspektor ist berechtigt, einen zweiten Versteigerungs- 
Termin zu verlangen und aaiten zu lassen, wenn die Preise des ersten Ter- 
mins ihm zu hoch scheinen, in welchem Falle auch Aus länder konkurriren können. 
Wenn der zweite Termin kein dem Königlichen Interesse zusagendes Resultat 
giebt; so bleibt dem Königlich-Preußischen Etappen-Inspektor vorbehalten, direkt 
oder aus freier Hand die nöthigen Versorgungs-Maaßregeln in Betreff der er- 
lorderlichen Fourage zu treffen, wobei In= und Ausländer in gleicher Weise 
konkurriren konnen. Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Ma- 
gazinen verabreichte Fourage wird durch die Vermittelung der Königlichen Etap- 
pen--Inspekroren sofort nach erfolgter Liquidation der darüber vorgelegten Rech- 
nung und Quittungen 2c. an die Lieferanten ohne Abzug entrichtet. 
Art. 27. Die Fourage wird gegen ordnungsmäáßige von den Königlichen 
Etappen-Inspektoren zu visirende Quittungen der Empfänger aus den Magazinen 
nach obigem Maaß und Gewicht abgegeben. Die dabei etwa entstehenden Strei- 
rigkeiten sollen von der Etappen-Behörde sofort regulirt und eneschieden werden. 
Art. 28. Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus dem Etappen- 
Magazin beizaschaffen und die zu dem Etappen-Bezirke gehèrende bequartirte 
Ortschaften unvermeidlicher Weise die Fourage im Ort selbst liefern müssen; so 
steht es den Gemeinden jederzeit frei, solche nach Hessischem Maaß und Gewicht 
selbst auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselben von 
den Orts-Obrigkeiten zur weitern Distribution gegen ordnungomaäsige gehörig 
autorisirte Quittungen in Empfang zu nehmen, das Hessische Maaß und Czewicht 
der Preußischen Rationen ist deshalb allen Ortöbehörden von der Etappen-Kom- 
mission bekannt zu machen. Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert — 
oder vor dem Abmarsche der Truppen den Orts-Obrigkeiten gar nicht eingehdn- 
digt werden, so soll die im 17ten Artikel für einen solchen Fall bestimmte Ver- 
fügung und Abhülfe ohne gegenseitige Einwendung erfolgen. 
(No. 1459.) Art. 29.
	        
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