Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Art. 29. Durch die Vermittelung der Koͤniglich-Preußischen Etappen-Behoͤrde 
wird an die Kurhessische Regierung zur weitern Vertheilung an die Orts-Obrig- 
keiten, fuͤr die von diesem letztern unvermeidlich gelieferte Fourage der naͤmliche 
Preis bezahlt, welchen die Lieferanten erhalten haben wuͤrden, wenn aus den 
Magazinen waͤre fouragirt worden. Hat die Lieferung durch Versaͤumniß des 
Entrepreneurs nicht stattgefunden, so leistet dieser der Gemeinde noch einen Zu- 
schuß von fuͤnf Prozent. 
Art. 30. Das Königlich-Preußische Gouvernement vergütet die Kurkosten 
für die etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Kurfürstlichen Be- 
örden attestirten Rechnungen. 
Art. 31. Die durchmarschirenden Truppen bezahlen selbst alle Wagen-Ze- 
paraturen, Pferdebeschlag und sonstige Bedürfnisse an Schuhen, gleich baar in 
den kostenden Preisen. 
IV. Abschnitt. 
Vorspann= und andere Transportmittel auch Fußboten betreffend. 
Art. 32. Die Transportmittel werden gegen ordnungsmäßige und zur rech- 
ten Zeit ertheilte Quittungen den durchmarschirenden Truppen nur auf Anweisung 
der Etappen-Behörden und insoweit verabreicht, als das deshalb Nöthige in den 
förmlichen Marschrouten bemerkt worden. 
Art. 33. Für Kranke (mit Ausnahme derer, welche unterwegs krank ge- 
worden sind und ihre Unfähigkeit zu marschiren durch das Attest eines approbir- 
ten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen haben), für Tornister und Gewehre 
kann in den Marschrouten kein Transportmittel verlangt, und eben so wenig von 
den uattiermachern oder von den Kommandeurs der Truppen selbst requirirt 
werden. 
Art. 34. Die Etappen-Behörden haben dafür zu sorgen, daß es an den 
nöthigen und gehörig verlangten Transportmitteln nicht fehle, und daß sie an 
den ihnen vorgeschriebenen Orten zur rechten Zeit eintreffen. 
Art. 35. Unter Transportmitteln werden nur mit 2, 3 und 4 Pferden be- 
spannte Leiterwagen, desgleichen angeschirrte Vorspannpferde, auch Zugochsen ver- 
standen, und sollen 6 Ochsen 4 Pferden gleich gerechnet und ein zweispänniger 
Wagen als das Minimum von Transportmitreln betrachtet und vergütet wer- 
den. Chaisen können niemals und Reitpferde nur von solchen verlangt werden, 
welche sich durch eine Order des Königlichen kommandirenden Offziers als dazu 
berechtigt, auszuweisen vermögen. 
Art. 36. Auf ein Zugpferd soll nie mehr als 4 bis 41 höchstens 5 Zentner 
gerechnet werden. 
Art. 37. Wenn bei Durchmerschen starker Armeekorps der Bedarf der 
Transportmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und die 
vor- 
  
 
	        
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