Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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vorgeschriebene Ordnung solchemnach nicht genau beobachtet werden kann; so soll 
der Kommandeur der in einem Ort bequartirten Abtheilung zwar befugt seyn, 
die nöthigen Transportmittel auf seine eigene Verantwortung zu requiriren; dies 
muß aber schriftlich geschehen und an die Orts-Obrigkeit gerichtet seyn, welche 
für die Stellung sothaner Mittel zu sorgen — wogegen aber der vorgedachte 
Kommandeur auch sofort an die Ortsbehörde die im Artikel 43. vorgeschriebene 
Vergütung zu leisten hat. 
Art. 38. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende zu Trans- 
portmitteln berechtigte Militairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, wer- 
den den andern Morgen weiter geschafft, sie können nur dann verlangen am nam- 
lichen Tage weiter transportirt zu werden, wenn deshalb eine ordnungsmäßige 
Anzeige Tags zuvor gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich 
* 1usd doppelte Etappen zurücklegen wollen, Extraposppferde auf eigene Ko- 
en nehmen. 
Art. 39. Die Quartier machenden Kommandirten dürfen auf keine Weise 
Transportmittel für sich requiriren, wenn sie sich nicht durch eine schriftliche Order 
ihres Regiments oder sonstigen besugten Kommandeurs als dazu berechtigt, legi- 
timiren konnen. 
Art. 40. Die Transportmittel werden nur von einem Etappen-Bezirk bis 
zum nächsten gestellt und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden gänz- 
lich überlassen; die durchmarschirenden Truppen sind aber gehalten, die Trans- 
portmittel sofort nach der Ankunft im nächsten Etappen-Bezirke zu entlassen. 
Art. 41. Die Emfernung von einem Stappen-Bezirke zum andern, wird nach 
den im Isten bis 4ten Artikel dieser Konvention deshalb vorkommenden Bestimmun- 
gen gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder näheren Weg #u- 
Lusegt haben; ihr Weg bis zum Anspanmungsort wird nicht mit in Anschlag 
gebracht. 
Art. 42. Den betreffenden Offzieren und sonstigen Befehlenden wird es 
bei eigener Verantwortung zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß 
die Wagen unterweges nicht durch Personen oder Sachen beschwert werden, 
welche zum Fahren nicht berechtigt sind, auch sollen die erwähnten Offziere 2c. 
durchaus nicht zugeben, daß die Fuhrleute, so wenig als ihr Wieh, einer üblen 
Behandlung von Seiten der durchmarschirenden Truppen ausgesetzt werden. 
Art. 43. Für jedes Pferd wird, einschließlich des erforderlich gewesenen 
Wagens, auf sede Meile sechs gute Groschen, für ein Reitpferd, mit Einschluß 
der etwaigen Kosten des Zurückführens, aber Zwölf gute Groschen, Alles in 
Gold, und in denen, im 2sten Arrikel dieser Konvention festgesetzten Münzen 
vergütet, auch für sechs Ochsen so viel als für vier Pferde bezahlt. 
Art. 44. Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem durchmarschiren- 
den Militair nicht eigenmächtig genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen 
werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten der Orte, worinnen die 
Jahrgang 1833. (No. 1459.) u Nacht-
	        
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