Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Durchschnittsbetrag liquidirt, dieser auch durch Vermittelung des Koͤniglichen 
Etappen-Inspektors in kuͤrzester Frist von dem Koͤniglichen Gouvernement baar 
vergütet; wofern durch ein vom Ortsvorsteher und zwei Zeugen der Gemeinde 
pslichtmaig ausgestelltes schrifrliches Zeugniß erwiesen ist, daß das Zugvieh ganz 
gesund gestellt worden. 
Ueber etwaige Differenzen bei der Schäung des erfolgten Schadens, wor- 
über die Taxakoren und Elappen-Behörden sich mit dem Etappen-Inspektor zu 
vereinigen nicht vermögen, erkennt die betreffende Kurfürstliche Provinzial-Regie- 
rung, welche die Königlichen Behörden von der von ihr ertheilten Entscheidung 
in Kenntniß zu setzen hat. 
Art. 50. Der Inhalt dieser Konvention soll den durchmarschirenden König- 
lich-Preußischen Truppen sowohl als den Kurhessischen betroffen werdenden Un- 
terthanen zeitig bekannt gemacht und vollständige Auszüge aus derselben zu bei- 
der Wissenschaft auf den Etappen angeschlagen werden. 
VI. Abschnitt. 
Liguidation. 
Art. 51. Die wegen Mergütung der verabreichten Verköstigung des gestell- 
ten Vorspanns und der Botei oder Wegweiser bisher startgehabte QOuartals= 
Liquidation wird nur für die einzeln durchmarschirenden Soldaten und kleine 
ohne Offziere marschirende Detaschements fortdauern; dagegen sollen bei Durch- 
märschen ganzer Truppen-Abtheilungen und größerer unter Führung von Offie= 
ren marschirender Detaschements die gedachten Leistungen nach den in dieser Kon- 
vention festgestellten Sätzen in der Regel direkt und sogleich von den Truppen- 
Abtheilungen an die Ortsbehörden gegen die Quittung der letztern bezahlt wer- 
den. Sollte diese direkte sofortige Bezahlung in seltenen Ausnahmescllen durch 
die Truppen nicht haben bewirkt werden können, so tritt das 1uidarionsverfap= 
ren ein, jedoch nicht erst am Schlusse des Quartals, sondern in sedem einzelnen 
Falle sogleich, und soll dasselbe soweit nur irgend möglich beschleunigt werden, 
damit die Befriedigung der Kurfürstlichen Unterthanen in den möglichst kürzesten 
Fristen erfolge. 
VII. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 52. Diese ernecuerte Konvention ist in allen Theilen reziprok, sie tritt 
mit dem Isten des auf die Publikation in Kurhessen folgenden Monates in 
Kraft und wird im Uebrigen als vom Isten Oktober 1828. bis zum Isten Ok- 
tober 1837. abgeschlossen betrachtet. 
Art. 53. Ausfertigungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen zwischen den 
(No. 1459.) be-
	        
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