— 110 —
Gebühren-Tare
für die Gerichte und die Justizkommissarien in dem Mandats-, dem
summarischen und dem Bagatellprozesse.
Erster Abschnitt.
Gebühren der Gerichte in dem Mandatsprozesse.
1) Bei Gegenständen bis 50 Thaler einschließlich, tritt statt der
Gebührensätze
a. für die Mandatsklage, das Mandat, dessen Insinuation und die
Benachrichtigungen des Klägers überhaupt ein Pauschquantum ein,
und zwar
bis zu 20 Thaler einschließlich mit 1 Sgr. von jedem angefan-
genen Thaler, von dem Mehrbetrage aber nur mit # Sgr.
Doch können auch bei den niedrigsten Gegenständen 3 Sgr. an Ge-
bühren angesetzt werden.
b. Kommt es zur Exekution, so finden die bei Bagatellprozessen gege-
benen Bestimmungen statt. (Abschniet III. Nr. 3.)
. Dasselbe gilt Hinsichts der, außer dem Pauschquantum zu liquidirenden
Auslagen. (Abschniet III. Nr. 4. 5.)
Anmerkung. Ist es zum komradiktorischen Verfahren gekom-
men, so treten die Bestimmungen vom Baga-
tellprozesse ein.
2) Bei Gegenständen über 50 Rthlr. werden für die Aufnahme der
Mandatsklage, so wie für alle bei dem Mandatsprozesse vor-
kommenden gerichtlichen Geschäfte, die Gebühren wie im summa-
rischen Prozesse angesetzt. (Abschnitt II.)
Swei-