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Gebuͤhren der Gerichte
in
dem summarischen Prozesse.
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Gegenstand
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kennendem Gericht, auch wenn darin eine
Beweisaufnahme ersolt
Ist keine oder nur eine Parthei erschienen,
wird der Klage entsagt, oder der Anspruch ein-
gerdumt, oder die Sache durch Vergleich beendet,
die Hälfte von den vorstehenden Sätßzen.
Für das definitive Erkenntniß, von beiden
Theilen zusammen . . . . . . . . .. . .. ... . . . ..
Doch wird bei Gegenstaͤnden uͤber 1000 Rthlr.
für jedes volle Tausend zwei Thaler mehr, nie-
mals aber über 20 Rehlr. angesetzt, z. B. bei
Gegenständen von 2000 ihlr. und mehr, je-
doch unter 3000 Rehlr. 6 Rthlr. u. s. w.
Fär Publikation der Erkenntnisse und Re-
solutionen passiren keine Gebühren.
Für ein Resolut, durch welches eine Be-
weisaufnahme verfügt wird#..
Für einen status causac specialis, zur Ver-
nehmung auswärtiger JZeugen, wenn solcher vom
Deputirten des Gerichts angefertigt worden.
11 Für eine fortgesetzte mündliche Verhand-
lung, oder wenn ein Eid abgenommen,
oder über die Beweisaufnahme verhan-
delt wird.
12|Fär die zu Protokoll gegebene Appellations-
Anmeldung . . .. . . . . . . ... . . .. . . . .. . .. . ...
die zu Protokoll gegebene Appellations-=
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Rechtfertigng . .. . . .. . . ..
1| Für die zu Protokoll gegebene Appellations-
Beantwortung. . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . ..
15Alle übrigen Geschäáfce wie in erster Instanz.
10 In der Revisions-Instanz wird wie zu Nr.
12. bis 15. liquidirt.
17 Fur die zu Protokoll aufgenommenen Exeku-
tions-Gesuche und die in der Exekutions-
Instanz nöthigen gerichtlichen Verfü-
gungen ...... ......
I-
(wie zu Nr. 6.).
—
(wie zu Nr.
t
(wie zu Nr.
(wie zu Nr.
(wie zu Nr.
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"ee zu r.
(Cdesglcichen.)
(wie zu Mr. 2.).
All-
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