Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 112 — 
  
Gebuͤhren der Gerichte 
in 
dem summarischen Prozesse. 
* 
) 
Gegenstand 
  
über über 
' HOD F 
—.. 
bis bis 
100 0 Hoo MPSoo F.F.Soo Sa 
ein- ein- ein- 
schlleßl.schließl. schließl. 
EEmCG 
  
kennendem Gericht, auch wenn darin eine 
Beweisaufnahme ersolt 
Ist keine oder nur eine Parthei erschienen, 
wird der Klage entsagt, oder der Anspruch ein- 
gerdumt, oder die Sache durch Vergleich beendet, 
die Hälfte von den vorstehenden Sätßzen. 
Für das definitive Erkenntniß, von beiden 
Theilen zusammen . . . . . . . . .. . .. ... . . . .. 
Doch wird bei Gegenstaͤnden uͤber 1000 Rthlr. 
für jedes volle Tausend zwei Thaler mehr, nie- 
mals aber über 20 Rehlr. angesetzt, z. B. bei 
Gegenständen von 2000 ihlr. und mehr, je- 
doch unter 3000 Rehlr. 6 Rthlr. u. s. w. 
Fär Publikation der Erkenntnisse und Re- 
solutionen passiren keine Gebühren. 
Für ein Resolut, durch welches eine Be- 
weisaufnahme verfügt wird#.. 
Für einen status causac specialis, zur Ver- 
nehmung auswärtiger JZeugen, wenn solcher vom 
Deputirten des Gerichts angefertigt worden. 
11 Für eine fortgesetzte mündliche Verhand- 
lung, oder wenn ein Eid abgenommen, 
oder über die Beweisaufnahme verhan- 
delt wird. 
12|Fär die zu Protokoll gegebene Appellations- 
Anmeldung . . .. . . . . . . ... . . .. . . . .. . .. . ... 
die zu Protokoll gegebene Appellations-= 
1 
J 
2 
  
— 
S 
Rechtfertigng . .. . . .. . . .. 
1| Für die zu Protokoll gegebene Appellations- 
Beantwortung. . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . .. 
15Alle übrigen Geschäáfce wie in erster Instanz. 
10 In der Revisions-Instanz wird wie zu Nr. 
12. bis 15. liquidirt. 
17 Fur die zu Protokoll aufgenommenen Exeku- 
tions-Gesuche und die in der Exekutions- 
Instanz nöthigen gerichtlichen Verfü- 
gungen ...... ...... 
  
  
I- 
  
(wie zu Nr. 6.). 
  
  
  
  
  
— 
(wie zu Nr. 
t 
(wie zu Nr. 
(wie zu Nr. 
(wie zu Nr. 
. dO S 
"ee zu r. 
(Cdesglcichen.) 
(wie zu Mr. 2.). 
All- 
2——4 
  
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.