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Doch koͤnnen auch fuͤr die hierbei vorkommenden Verfuͤgungen außer
den Gebuͤhren fuͤr die Verfuͤgung selbst nur Schreibgebuͤhren nach den
Bestimmungen dieser neuen Gebühren-Taxe, nicht aber Siegelgelder,
Insinuations-Abtrags= und Aufwartegebühren, so wie überhaupt keine
Kassen-Quote in Ansatz kommen.
V. Die Succumbenzgelder werden in den zulässigen Fällen nach Abschnitt I.
Nr. 22. der Allgemeinen Gebühren-Tare für Landes-Justizkollegien und nach
den hierauf Bezug habenden erlduternden Verordnungen angesetzt.
Dritter Abschnitt. ·
Gebühren der Gerichte in dem Bagatellprozesse.
1) Bei Gegenständen bis 50 Ihlr. findet in erster Instanz bis zur erfolg-,
ten Publikation und Behändigung des Erkenntnisses, statt der Kosten für
die einzelnen gerichtlichen Geschäfte, nur ein Pauschqguantum statt,
und zwar
Da. ist die Klage durch ein bloßes Dekret zurückgewiesen
3 Sgr. — 6 Sgr. überhaupt,
b. ist die Sache durch Entsagung, Wergleich, Agnitions-
Resolution, oder Kontumazialverfahren beendigt, 17 Sgr.
von jedem angefangenen Thaler der eingeklagten Summe.
WBeträgt das hiernach berechnete Pauschquantum weniger als
6 Sgr., so kann dieser Betrag gefordert werden.
c. Ist auf kontradiktorische Verhandlung erkannt worden,
3 Sgr. von jedem angefangenen Thaler der eingeklagten Summe.
Doch können auch bei niedrigen Summen jedenfalls 9 Sgr.
in Ansatz kommen.
2) In der Appellations-Instanz kommen die Bestimmungen unter Nr. I.
ebenfalls zur Amwendung; doch ist bei Berechnung des Pauschquantums
nicht der Klage-, sondern der Appellationsgegenstand zu berücksichtigen.
3) In der Exekutions-Instanz, wird ebenfalls statt der Gebühren für
die einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Geschäfte nur ein Pausch-
quantum liquidirt, und zwar:
a. bei nicht ersolgter Vollstreckung der Exekution mic 3—6
Sgr. überhaupt,
b. bei erfolgter Vollstreckung der Exekution außer dem Satze
zu a.
mit 11 Sgr. für jeden Thaler der wirklich beigetriebenen Summe,
seden angefangenen Thaler für voll gerechnet.
4) Die unter Nr. 1. bis 3. besiimmten Pauschquanta, vertreten alle
wirkliche Gerichtsgebühren, namentlich Taxen, Siegelgelder, In-
sinuations-, Abtrags-, Aufwarte= und Exekurionsgebühren, Meilengelder,
Emvballage, Schreibgebühren, Kassen-Quote, Kommissionsgebühren für Ge-
schäfte ara Orte des Gerichts, Registratur-, Dolmetscher-, Kalkulatur=
und andere bei der gerichtlichen Geschäftsverwaltung vorkommende Ge-
bühren. Doch sind Dolmetscher= und Kolkulaturgeböhren, für
aare