Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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baare Auslagen zu erachten, wenn bei dem Gerichte keine zu dergleichen 
Geschadfte ein für allemal bestimmte Beamte vorhanden sind. 
Dabei macht es keinen Unterschied, ob bei dem Prozesse das Gericht, 
bei welchem er anhängig ist, allein zu thun hat, oder auch ein anderes 
Unländisches Gericht, durch Insinuationen, Vernehmung von Zeugen, 
Abhaltung einzelner Termine, Publikation der Erkenmtnisse u. s. w. be- 
schäftigt wird. 
Das Hauplgericht, bei welchem der Prozeß anhängig ist, bezieht das 
statt der einzelnen Gebühren zu liquidirende Pauschquantum allein und 
ür die requirirten oder beauftragten Gerichte können von den Partheien 
eine Gebühren erhoben werden. 
Wenn dagegen der Auftrag oder die Requisicion nicht an ein Ge- 
richt, semden an einen einzelnen Justizbeamten für seine Person erfolgt 
ist, diesem keine zur unentgeldlichen Bearbeitung dergleichen Aufträge ver- 
pflichtete Subalternenbeamte zugeordnet sind, und derselbe sich daher der 
Hülfe anderer Beamten bedient hat, so kann er die zuldssigen Mei- 
lengelder, Schreib-, Kalkulatur-, Dolmetscher= und Exeku- 
tionsgebühren, so wie Emballagekosten als baare Auslagen liqui- 
diren, welche hiernächst von den Partheien neben dem Pauschquantum 
erhoben werden dürfen. 
5) In jedem Falle kännen außer den Pauschquanten noch gefordert 
werden: 
#u. das erwachsene, oder nachzuliquidirende Porto; 
b. die zulädssigen Reise= und Zehrungskosten der gericht- 
lichen Beamten, Zeugen und Sachverständigen, nach naͤ- 
herer Bestimmung der Allgemeinen Gebühren-Taxe vom 23sten August 
1815. Doch können Exekutoren nur Zehrungskosten, nicht aber 
Meilengelder liquidiren; 
c. die Gebühren ausländischer Gerichte, usesre wischen den 
beiden Staaten keine wechselseitige Gebuͤhrenfreiheit besteht; 
d. überhaupt alle sonstigen Auslagen, welche das Gericht, bei 
kelchem der Prozeß anhängig ist, aus seiner Sportelkasse bezahlen 
mußte. 
Vierter Abschnitt. 
Gebühren der Justizkommissarien, in dem Mandats-, dem summa- 
rischen und dem BVagatellprozesse. 
Die Gebühren der Justizkommissarien sind nach dem ersten Abschnitte der 
Gebühren-Taxe für Justizkommissarien vom 23ten August 1815., und deren Erldu- 
terungen, mit folgenden Aenderungen anzusetzen: 
1) Bei Gegenständen bis 50 Rthlr. einschließlich, erhält jeder Justiz-- 
Kommissar dasselbe Gebühren-Pauschquantum, welches von dem Gericht 
liquidirt wird. 
2) Bei Gegenständen über 50 Rthlr.: 
für die Klage, deren Beantwortung, Appellations= und Re- 
(No. 1460.) visions=
	        
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