visions-Anmeldung, Rechtfertigung und Beantwortung, —
eben so viel, wie die Gerichte, bei denen sie die jedesmalige Arbeit
einreichen.
3) Für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Ge-
Hichte, eben "4 viel, wie das Gericht an Urtelsgebühren zu liquidiren be-
sugt ist. (Abschnitt II. Nr. 7. und Allgemeine Anmerkung I.
Dieser Satz findet nur einmal statt, wenn auch das mündliche Ver-
fahren fortgesetzt werden muß, oder ein Beweisresolut erfolgt.
4) Außer den Gebühren unter Nr. 1. bis 3. und den nach dem ersten
Abschnitte der Allgemeinen Gebühren-Taxe vom 23sten August 1815. und de-
ren Erlduterungen noch zuldssigen Gebührensätzen können Justizkommissarien
nur noch fordern:
a. Schreibgebühren mit 21 Sgr. für den Bogen, unter den für
die Gerichte erlassenen Bestimmungen. (Abschnitt II. Allgemeine An-
merkung III. Nr. 1.)
b. Reise= und Zehrungskosten bei Terminen außerhalb
ihres Wohnsitzes nach den bestehenden Bestimmungen,
c. baare Auslagen für Stempel, Postporto und Botenlohn
bei auswärtigen Bestellungen.
5) Wenn die Partheien ihre Schriftsätze oder Vorstellungen durch keine
Iustizlommissarien anfertigen lassen, so koͤnnen sie dafuͤr gar nichts liqui-
iren.
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Vorstehende Gebühren-Texe ist überall, wo die Verordnung vom Isten Juni
dieses Jahres über den Mandats-, den summarischen, und den Bagatellprozeß
zur Ausführung kommt, anzuwenden.
Hinsichts der allgemeinen Grundsätze vom Ansaßt und von der Einforde-
rung der Kosten und von der WVerpflichtung zu deren Tragung und Erstattung,
bleibt es bei den Bestimmungen des 23sten Titels der Allgemeinen Prozeßord=
nung und den Einleitungen zu den Allgemeinen Gebühren-Taxen für die Gerichte
und für die Justizkommissarien vom 23sten August 1815., und bei den hierauf Be-
zug habenden späteren Verordnungen.
Gegeben Berlin, den 9ten Oktober 1833.
Friedrich Wilhelm.
Magassen. v. Kampt, Mühlet.