(No. 1462.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten September 1833., welche dle Bestim-
mungen §. 156. der Zoll-Ordnung vom! 26sten Mal 1818. und 6. 94.
der Ordnung wegen- Versteuerung des Branntwelns vom 8ien Februar
1819. deklarirt.
AM#f# Bericht und nach dem Antrage des Staatsministeriums deklartre Ich
hiermit die Vorschriften des §. 156. der Loll= und Verbrauchssteuer-Ordnung
vom 26sten Mai 1818. und des §. 94. der Ordnung zu dem Geseßze über die
Versteuerung des ihländischen Branneweins u. s. w. bom Bten Februar 1819.
dahin: daß in den Fällen, in welchen die Publikation des gegen einen Steuer-
Kotttravenienten ergangenet'#Straf-Erketminisses oder Resoluts, durch schriftliche
Zufertigung erfolgt, auch die Belehrung, die dem Komtravenlenten über die bei
Wiederholung des Verbrechens verwirkte höhere Strafe gleichzeitig zu ertheilen
ist, durch eine schriftliche Verfügung mit eben der Wirkung erfolgen kann, als
wenn sie mündlich zu Prokokoll ertheilt worden ware. Es muß jedoch die In-
tinnation dieser Verfügung vorschriftsmäßig, wenigstens auf die im 9. 253. Mr. 8.
des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung bezeichnete Weise, bescheinigt
werden. Das Staatsministerium hat diese Deklaration dürch die Gesetz Samm-
lung-bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 27sten September 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.
(No. 1403.)