Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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„(No. 1463.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17%½en Oktober 1833., die Ausführung der Ver- 
ordnung vom Isten Juni d. J., den Mandatrs-, summarischen und Ba- 
gatellprozeß betreffend. 
A# Ihrem PBerichte dom löten v. M. und der mit demselben Mir vorge- 
elegten Instruktion für die Gerichte zur Ausführung der Verordnung vom Asten 
Juni d. IJ.p habe Ich sowohl die Anweisungen, welche Sie zur Erleichterung 
des Verfahrens für die Gerichte erforderlich und angemessen gesunden, als auch 
die Erläuterungen ersehen, durch welche Sie etwanigen Mißverständnissen in der 
praktischen Anwendung des Gesetzes vorzubeugen beabsichtigen. Ich genchmige 
die von Ihnen vollzogene Instruktion vom 24sten Juli 1833., und da dicjeni- 
gen Vorschriften, welche zinicht bloß zur Belehrung der Gerichte, sondern auch 
zur Norm für die Partheien bestimmt sind, einer gesetzlichen Bekannemachung 
bedürfen, so setze Ich, mit Rücksicht auf Ihre besonderen Anträge, Folgendes fest: 
1) Durch die Verweisung der unter Nr. 1. 2. . 1. der erordnung ent- 
haltenen Fordcrungen zum Mandaksprozeß hat die Vorschrift §. 4. 
Tit. 28. der Prozeßordnung, nach welcher wegen solcher Forderungen die 
exekutivische Klage auch vor der Verfallzeit stattfindet, nicht abgeändert 
werden sollen; die Mandatsklage kann daher auch vor der Werfallzeit 
angestellt werden, und es ist das Mandat dahin zu erlassen, daß der 
Schuldner den Kläger mit dem Eintritte der Verfallzeit befriedige und 
die etwanigen Einwendungen binnen vierzehn Tagen anbringe, widrigen- 
falls nach Ablauf der Verfallzeit ohne Weiteres die Erekution erfolge. 
2) Die Bestimmung unter Nr. 4. §&. 1. der Verordnung über die Anwen- 
dung des Mandatsprozesses auf die Forderungen der Gerichte für ihre 
Gebühren und Auslagen soll, da die zum Grunde licgende Resorm der 
Verwaltung des gerichtlichen Sportelwesens in Betracht der umfassenden 
Vorarbeiten nicht gleichzeitig zur Ausführung gebracht werden kann, so 
lange suspendirt und das bisherige Verfahren der gerichtlichen Behörden 
bei Einziehung der festgesetzten gerichtlichen Kosten so lange beibehalten 
werden, bis die anderweitige Einrichtung der gerichtlichen Sportelverwal- 
tung zu Stande gekommen seyn wird. 
3) Zu §K. 6. Nr. 4. versteht es sich von selbst, daß unter den Forderungen 
der Handwerker gegenseitige Forderungen der Meister, Gesellen und Lehr- 
linge begriffen sind. 
4) Zu #. 8. u. f. Den Vorladungen an die Partheien ist die Verwar= 
nung hinzuzufügen, daß der im Termin för sie erscheinende Stellvertre- 
ker durch Bollmacht oder Schreiben legitimirt seyn müsse, widrigenfalls 
angenommen werde, daß Niemand für sie erschienen sey. 
(No. 1403) 5) Die
	        
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