Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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5) Die Festsetzung im 8. 69. erklaͤre Ich dahin, daß gegen ein Kontumazial- 
Erkenntniß die Restitution auch dann zulaͤssig ist, wenn der Gegenstand 
des Prozesses zwischen 20 bis 50 Rthlr. betraͤgt. 
Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen durch Aufnahme Meines Be- 
sehls in die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und über- 
lasse Ihnen zugleich, die Gerichte auf die anderweitigen Erinnerungen über ein- 
zelne Anweisungen der Instruktion zu belehren und zu bescheiden. 
Berlin, den 17ten Oktober 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister Mühler. 
 
	        
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