Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No 18. 
  
(No. 146f.) Allerhöchste Kabineksorber vom 29sten September 1833., wegen Ertheilung 
der landesherrlichen Genehmigung, welche zur Errichtung gemeinschaftlicher 
Witetwen-, Sterbe= und Aussteuerkassen erforberlich ist. 
A# den Bericht des Staaksministeriit vom 31sten v. M. bestimme Ich nach 
dessen Antrage, daß die landesherrliche Genehmigung, welche nach §. 651. Tit. 
XI. P. 1. Landrechts, zur Errichtung gemeinschaftlicher Wittwen-, Sterbe= und 
Aussteuerkassen erforderlich ist, künftig von den Ober-Präsidenten ertheilt wer- 
den soll. Wenn sich jedoch der Wirkungskreis einer solchen Kasse über die 
Grenzen des Ober-Präsidialbezirks hinaus erstreckt, oder, wenn sich gewisse Klas- 
sen von Beamten dazu vereinigen; so hat der Minister des Innern und der 
Polizei, lettternfalls gemeinschaftlich mit dem vorgesetzten Minister der Beamten, 
die Genehmigung zu ertheilen. Unter den Sterbekassen sind übrigens alle Kas- 
sen zu verstehen, aus welchen für den Sterbefall eines Mitgliedes der Gesellschaft 
eine Zahlung zu irgend einem Zwecke zu leisten ist. Das Staatsministerium hat 
diese Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 29sten September 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staaksministerium. 
  
Jahrgang 1833. (Jo. 1461—1165.) 3 VNo. 1165.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 30sten Oktober 1833.)
	        
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