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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No 18.
(No. 146f.) Allerhöchste Kabineksorber vom 29sten September 1833., wegen Ertheilung
der landesherrlichen Genehmigung, welche zur Errichtung gemeinschaftlicher
Witetwen-, Sterbe= und Aussteuerkassen erforberlich ist.
A# den Bericht des Staaksministeriit vom 31sten v. M. bestimme Ich nach
dessen Antrage, daß die landesherrliche Genehmigung, welche nach §. 651. Tit.
XI. P. 1. Landrechts, zur Errichtung gemeinschaftlicher Wittwen-, Sterbe= und
Aussteuerkassen erforderlich ist, künftig von den Ober-Präsidenten ertheilt wer-
den soll. Wenn sich jedoch der Wirkungskreis einer solchen Kasse über die
Grenzen des Ober-Präsidialbezirks hinaus erstreckt, oder, wenn sich gewisse Klas-
sen von Beamten dazu vereinigen; so hat der Minister des Innern und der
Polizei, lettternfalls gemeinschaftlich mit dem vorgesetzten Minister der Beamten,
die Genehmigung zu ertheilen. Unter den Sterbekassen sind übrigens alle Kas-
sen zu verstehen, aus welchen für den Sterbefall eines Mitgliedes der Gesellschaft
eine Zahlung zu irgend einem Zwecke zu leisten ist. Das Staatsministerium hat
diese Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 29sten September 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staaksministerium.
Jahrgang 1833. (Jo. 1461—1165.) 3 VNo. 1165.)
(Ausgegeben zu Berlin den 30sten Oktober 1833.)