Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

8. 4. 
Die Ausmittelung des zur Aufnahme erforderlichen Raumes (§. 3. Litt. a.) 
geschieht von dem Konsul, mit Zuziehung von Sachverstaͤndigen. 
Dabei gilt als Regel, daß auf einem Schiffe von 50 Last zwei Mann, 
auf einem Schiffe von 100 Last vier Mann u. s. w. untergebracht werden. Be- 
finden sich jedoch bereits früher ausgenommene Reisende als Passagiere am Bord, 
o muß auf dieselben bei der Ausmictelung des noch vorhandenen Raumes Räck- 
genommen werden, insofern von den Reisenden nicht die Schiffskajüte des 
Schiffers, welche bei der Bestimmung des Raumes außer Anspruch bleibt, ein- 
genommen wird. 
8. 5. 
Waͤhrend der Reise und bis zur Ankunft an dem Bestimmungs= oder 
Landungsorte erhält der Aufsgenommene von dem Schiffer die gewöhnliche Kost 
und Verpflegung; dagegen ist derselbe schuldig, wenn er arbeitsfähig, seinem 
Range gemäß an den der Schiffömannschaft obliegenden Arbeiten, nach den An- 
weisungen des Schiffers, Theil zu nehmen, und, wie die zur Besatzung geböri- 
gen Schiffsleute, der gesetzlichen Schiffsdisziplin unterworfen. 
6 6. 
Der Schiffer soll für die Aufnahme, Ueberfahrt und Beköstigung eines 
im 6. 1. bezeichneten Preußischen Schisfsmannes auf eine jedesmal von dem 
Konsul zu verabredende Entschädigung Anspruch haben, das Maximum derselben 
sedoch auf 10 Sgr. für den Mann und Tag, vom Tage der Aufnahme bis 
zum Tage der Ankunft im Bestimmungsorte einschließlich, bestimmt, und die 
hiernach ihm zugesicherte Entschädigung, gegen Aushändigung der Aufnahme-Order 
des Konsuls und einer, von den ausgenommenen Schiffsleuten auszustellenden 
Bescheinigung über die empfangene Beksstigung, an dem inländischen Bestim- 
mungsorte durch die Hafenkasse, oder, falls die Ablieferung in den im 6. 2. be- 
stimmten Fällen an ein Preußisches Konsulat im Auslande erfolgt, durch letzte- 
res ausgezahlt werden. 
8. 
7. 
Auf eine vorschußweise Vorausbezahlung der verabredeten Entschaͤdigung 
bis zur Haͤlfte des Betrages kann der Gchifee bestehen, wenn er wegen Man- 
gels an hinreichendem Schifföproviant erweislich gensthigt ist, die zur Bekösti- 
gung des oder der Auszunehmenden nothwendigen Lebensmittel anuschafen. 
8. S. 
Schiffer, wecche der Aufforderung des Konsuls zur Aufnahme eines von 
demselben zur Rückkehr in die Preußischen Staaten bestimmten Schiffsmannes 
(&. 1. 2.) ohne rechtmäßigen Grund (5. 3.) widersprechen, und dadurch die 
Anrufung der obrigkeitlichen Hülfe veranlassen, oder sich der geforderten Auf- 
nahme entzichen, sollen auf die Anzeige des Konsuls mit einer Geldbuße von 
20 bis 50 Rthlr. zum Besten der Eckermen des Heimathhafens des Schiffers 
belegt, wegen eines damit etwa verbundenen thätigen Widerstandes aber nach 
den Vorschriften der Kriminalgesetze, auf vorgängige Untersuchung, bestrast werden. 
(Jo. 1465 — 1466.) 6. 9P.
	        
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