Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 3B7 — 
II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen, oder auf dem linken Oder-Ufer westlich 5## zam 
Ihein hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinkr 
zwischen Neu-Verun in Schlesien und Scharding am Thurm in Bayern, 
beide ebengenannten Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche, uft- 
gekehrt, auf der Linie von Neu-Berun bis Schärding am Thurm in das 
Vereinsgebiet eintreten und über die zuerst genannten Grenzen wieder aüs- 
gehen; oder 
B. auf dem linken Rhein-Ufer landwärts eingehen, um auf dem rechten Ihr##- 
Ufer, ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie den 
Friedrichshafen bis Füßen in Bayern, beide Orte eingeschlossen) wieder aus- 
zugehen; desgleichen, welche vom rechten Rhein-Ufer (mit Ausschluß sowohl 
der unter Abschnirt I. gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von 
Füßen bis Friedrichshafen) eingehen, um mit Ueberschreitung des Rheins 
wieder auszugehen, 
wird erhoben: Vom Ceo#####: 
von baumwollenen Stuhlwaaren (zweild Abtheilung,, . Srr. 
Art. 2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten 
(21.X. Wolle und wollenen Garnen und Waaren (41.).1 — 
III. Abschnite. 
Bii der Durchfuhr von Waaren, welche auf dem linken Nhein-Ufer oder 
mittelst des Rheins eingehen, und auf Straßen auf derselben Rheinseite oder 
auf dem rechten Rhein-Ufer auf der Linie von Friedrichshafen bis Füßen m 
Bayern ausgehen, desgleichen, welche, soweit sie landwärts auf dem linken Nheim 
Ufer oder auf der Grenzlinie von Friedrichshafen bis Füßen eingegangen sind, 
auf dem Rhein oder auf dem linken Rhein-Ufer wieder ausgeführt werden, 
wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermaßigt, daß als höchster Durchfuhrzon 
auch von den bei der Eingangs= und Ausgangs-Abgabe höher belegten Beogrn 
nur erhoben wird: vom Cennenrnrnr . . . ... .. .- 10 Sgr. 
Anmerkung. Wenn die auf vorbemerkten Straßen durchzusenbenden Gec####- 
stände in ununterbrochener Fortsetzung ihres Weges, ohne daß eine Umladung n 
Auslande stattfindet, ohne Aufhebung des angelegten Waarenverschlusses und binurn 
der zur Durchfahrung der ausländischen Wegstrecke erforderlichen Frist in das Ver- 
elnsgebiet wieder eintreten: so wird der bereits emtrichtete Durchgangsfoll auf dis# 
böhern Transitsätze, welche, sey es nach der allge einen Regel mit 1 Rthlr. vom 
Ceutner, oder nach den besondern Vorschriften in einem der Abschnitte I. und II., 
entrichten sind, angerechnet. 
Juhrgang 1833. (Jo. 1471.) Cc Zur
	        
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