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II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie
A. durch die Odermündungen, oder auf dem linken Oder-Ufer westlich 5## zam
Ihein hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinkr
zwischen Neu-Verun in Schlesien und Scharding am Thurm in Bayern,
beide ebengenannten Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche, uft-
gekehrt, auf der Linie von Neu-Berun bis Schärding am Thurm in das
Vereinsgebiet eintreten und über die zuerst genannten Grenzen wieder aüs-
gehen; oder
B. auf dem linken Rhein-Ufer landwärts eingehen, um auf dem rechten Ihr##-
Ufer, ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie den
Friedrichshafen bis Füßen in Bayern, beide Orte eingeschlossen) wieder aus-
zugehen; desgleichen, welche vom rechten Rhein-Ufer (mit Ausschluß sowohl
der unter Abschnirt I. gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von
Füßen bis Friedrichshafen) eingehen, um mit Ueberschreitung des Rheins
wieder auszugehen,
wird erhoben: Vom Ceo#####:
von baumwollenen Stuhlwaaren (zweild Abtheilung,, . Srr.
Art. 2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten
(21.X. Wolle und wollenen Garnen und Waaren (41.).1 —
III. Abschnite.
Bii der Durchfuhr von Waaren, welche auf dem linken Nhein-Ufer oder
mittelst des Rheins eingehen, und auf Straßen auf derselben Rheinseite oder
auf dem rechten Rhein-Ufer auf der Linie von Friedrichshafen bis Füßen m
Bayern ausgehen, desgleichen, welche, soweit sie landwärts auf dem linken Nheim
Ufer oder auf der Grenzlinie von Friedrichshafen bis Füßen eingegangen sind,
auf dem Rhein oder auf dem linken Rhein-Ufer wieder ausgeführt werden,
wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermaßigt, daß als höchster Durchfuhrzon
auch von den bei der Eingangs= und Ausgangs-Abgabe höher belegten Beogrn
nur erhoben wird: vom Cennenrnrnr . . . ... .. .- 10 Sgr.
Anmerkung. Wenn die auf vorbemerkten Straßen durchzusenbenden Gec####-
stände in ununterbrochener Fortsetzung ihres Weges, ohne daß eine Umladung n
Auslande stattfindet, ohne Aufhebung des angelegten Waarenverschlusses und binurn
der zur Durchfahrung der ausländischen Wegstrecke erforderlichen Frist in das Ver-
elnsgebiet wieder eintreten: so wird der bereits emtrichtete Durchgangsfoll auf dis#
böhern Transitsätze, welche, sey es nach der allge einen Regel mit 1 Rthlr. vom
Ceutner, oder nach den besondern Vorschriften in einem der Abschnitte I. und II.,
entrichten sind, angerechnet.
Juhrgang 1833. (Jo. 1471.) Cc Zur