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Zur vierten Abtheilung.
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Von den Schiffahrts-Abgaben, welche an der Elbe, der Weser,
dem Rhein und der Mosel erhoben werden.
A. An der Elbe
wird an Schiffahrts-Abgaben, wie solche durch die Elbschiffahrts-Acte vom 23sten
Juni 1821. und durch spätere Vereinbarungen bestimmt sind, erhoben:
a) eine Rekognitionsgeböhr von jedem Fahrzeuge, welches die Zollstätten zu
Mühlberg oder Wittenberge passirt, nach Maßgabe der Lasten, welche
dasselbe tragen kann, und der unter Nr. II. der Anlage A. zur Erhe-
bungsrolle vom 30sten Oktober 1831. hierüber enthaltenen nähern Be-
stimmungen; 9 Macht
b) der Elbzoll vom Bruttogewicht der Ladung, und hememer,,
„ . Centner Centner
zwak zumn vollen Satze: .. in. R in
1) für die ganze Strecke von der Grenze gegen
das Königreich Sachsen bis zur Grenze gegen—
Hannover und Mecklenburrg 13817
2) für die Theilstrecke, wenn eine Ladung bloß
durchgeführt wird, von Schnakenburg bis zur
Grenze gegen Mecklenburtreg 111 #
Die Gegenstände, für welche nach der Elbschiffahrts-Acte ein, auf :, 1,
rh/ 20, P# des vor unter b. bemerkten vollen Satzes, ermäßigter Zoll zu ent-
richten ist, oder welche vom Elbzoll ganz frei bleiben, sind aus der Anlage A.
zur Erhebungsrolle vom 30sten Oktober 1831. unter I. B. und C. zu ersehen.
Im Allgemeinen aber gelten in Bezug auf den Elbzoll folgende nähern
Bestimmungen:
1) Von Waaren, welche bloß innerhalb Landes auf der Elbe transportirt,
oder, im freien Verkehr befindlich, aus dem Inlande stromwärts gusge-
führt, oder mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte eingeführt
werden, wird ohne Unterschied, ob die Versteuerung gleich beim Grenz-
Eingange, oder erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein Elbzoll erhoben.
2) Waaren, welche im steuerlich freien Verkehr aus dem Königreich Sachsen
oder aus den Anhaltischen Herzogthümern elbwärts in das Preußische Ge-
biet gelangen, bleiben von der Emtichtung des Elbzolls frei, ohne Unter-
schied, ob die gedachten Güter im Lande ausgeladen, oder weiter ins Aus-
land transportirt werden.
3) Waaren, welche, elbwärts über Wittenberge eingehend, zum Perbleib in
den