Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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den Anhaltischen Herzogthuͤmern oder im Koͤnigreich Sachsen bestimmt sind, 
entrichten: 
a) wenn sie nach dem Königreich Sachsen bestimmt sind, und die Durch- 
fuhr durch das Preußische Gebiet ohne Löschung und Lagerung der 
Ladung erfolgt, ein Biertheil des konventionsmaßigen Elbzolls, wogegen 
b) bei der Bestimmung nach den Anhaltischen Herzogthümern allgemein, 
und bei der Bestimmung nach dem Königreich Sachsen, insofern als 
dieselbe mit der Löschung und Lagerung der Ladung in einem Preußi- 
schen Elbhafen verbunden ist, die gänzliche Freiheit von Elbzoll eintritt. 
4) Von denjenigen Waaren endlich, welche, über Wittenberge elbwärts ein- 
gehend, nach erfolgeer Löschung und Lagerung der Ladung in einem Preußi- 
schen Elbhafen, weiter nach Böhmen elbwärts durchgeführt werden, wird 
ein Viertheil an dem konventionsmäßigen Elbzoll erlassen. 
B. An der Weser 
wird der Weserzoll, wie solcher in der Weserschiffahrts#,t, itichen 
Acte vom 22sten November 1823. und spätern Verein= SchisftpfundLeeer 
barungen bestimmt ist, vom Brutkogewicht der LadungConvemion, 
im vollen Satze erhoben: % ot.er 
a) in Beverungen, für die Strecke vom Eintritt der 
Weser in das Preußische Gebiet, oberhalb Beve- 
rungen, dis zu ihrem Austritt aus demselben, un- 
terhalb Hörter ............. —94 
b) in Minden, für die Strecke vom Giedereintritt 
der Weser in das Preußische Gebiet, oberhalb 
Vlotho, bis zu ihrem Wiederaustritt aus demsel- 
ben, unterhalb Schlüsselbreg 2|11 11 3 
  
  
  
  
  
Die Gegenstände, welche nach der Weserschiffahrts-Acte nur einen auf 
1, 1, 1, ux ermäßigten, oder nach andern Maßstäben als nach Gewicht bestimm- 
ten Zoll zu entrichten haben, sind aus der Anlage B. zur Erhebungsrolle vom 
30sten Oktober 1831. zu ersehen. 
Im Allgemeinen aber gelten noch folgende nähern Bestimmungen: 
1) Von Waaren, welche bloß innerhalb Landes auf der Weser transportirt, 
oder, im freien Verkehr befindlich, aus dem Inlande stromwärts aus- 
geführt, oder mit der Bestimmung nach einem inländischen Orte einge- 
führt werden, wird, ohne Unterschied, ob die Versteuerung gleich beim 
Grenzeingange oder erst am Orte der Ausladung erfolgt, kein Weserzoll 
erhoben. 
(No. 1171.) Cc 2 2) Waa-
	        
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