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dieser nur in den Fällen erhoben, wo der Waareneingang oder Ausgang
auf Landwegen des linken Rhein-Ufers erfolgt. — Waarenladungen, welche
bei diesem abwechselnden Land= und Wasser -Transit die Nheinzollstelle zu
Cöln nicht passiren, bleiben vom heinzoll frei, und es findet auch für die
hierbei etwa mitbenutzten Theile der Seromstrecken zwischen Cöln und
Coblenz, oder zwischen Cöln und der Niederländischen Grenze, eine weitere
zusätzliche Rheinzoll-Erhebung nicht statt.
5) Ladungen, die rheinabwärts über Coblenz eingehen und moselaufwärts über
Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Coblenz aus-
gehen, sind für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Coblenz bis zur
Mosel vom heinzoll frei.
D. An der Mosel
wird an Schiffahrtsabgaben erhoben:
a) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen,
welche über Trier ein= und ausgehen, wie diese Abgabe, zu deren Ermd-
Kigung jedoch der Finanzminister in den geeigneten Fällen ermächtigt ist,
aus der Beilage D. zur Erhebungsrolle vom 30sten Oktober 1831. her-
vorgehet;
b) der Moselzoll von dem Bruttogewicht der Ladung, Hür den Macht
Centner von für den Preuß.
und zwar zum vollen Satze: 50 Kllogram-.enter:
men:
Sar. Pf. Sgr. Pl.
a) abwärts, bei dem Moselzollamte zu Trierhr 363
b) aufwärts, bei dem Moselzollamte zu Coblenzz, 452 K#s
Die Artikel, für welche ein auf #, „% und uo ermäßigter Moselzoll erhoben,
und die Sätze, nach denen die Verzollung des Bau= und Nutzholzes geleistet
wird, sind aus der Anlage D. der Erhebungsrolle vom 30sten Oktober 1831. zu
entnehmen. —
Die Befreiungen vom Moselzoll finden in gleicher Art statt, wie beim
Iheinzoll.
Zur