Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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dieser nur in den Fällen erhoben, wo der Waareneingang oder Ausgang 
auf Landwegen des linken Rhein-Ufers erfolgt. — Waarenladungen, welche 
bei diesem abwechselnden Land= und Wasser -Transit die Nheinzollstelle zu 
Cöln nicht passiren, bleiben vom heinzoll frei, und es findet auch für die 
hierbei etwa mitbenutzten Theile der Seromstrecken zwischen Cöln und 
Coblenz, oder zwischen Cöln und der Niederländischen Grenze, eine weitere 
zusätzliche Rheinzoll-Erhebung nicht statt. 
5) Ladungen, die rheinabwärts über Coblenz eingehen und moselaufwärts über 
Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Coblenz aus- 
gehen, sind für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Coblenz bis zur 
Mosel vom heinzoll frei. 
D. An der Mosel 
wird an Schiffahrtsabgaben erhoben: 
a) ein Rekognitionsgeld von allen beladenen und unbeladenen Fahrzeugen, 
welche über Trier ein= und ausgehen, wie diese Abgabe, zu deren Ermd- 
Kigung jedoch der Finanzminister in den geeigneten Fällen ermächtigt ist, 
aus der Beilage D. zur Erhebungsrolle vom 30sten Oktober 1831. her- 
vorgehet; 
b) der Moselzoll von dem Bruttogewicht der Ladung, Hür den Macht 
Centner von für den Preuß. 
und zwar zum vollen Satze: 50 Kllogram-.enter: 
men: 
Sar. Pf. Sgr. Pl. 
a) abwärts, bei dem Moselzollamte zu Trierhr 363 
b) aufwärts, bei dem Moselzollamte zu Coblenzz, 452 K#s 
  
  
  
  
  
Die Artikel, für welche ein auf #, „% und uo ermäßigter Moselzoll erhoben, 
und die Sätze, nach denen die Verzollung des Bau= und Nutzholzes geleistet 
wird, sind aus der Anlage D. der Erhebungsrolle vom 30sten Oktober 1831. zu 
entnehmen. — 
Die Befreiungen vom Moselzoll finden in gleicher Art statt, wie beim 
Iheinzoll. 
Zur
	        
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