Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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das Zollgesetz, 
der Zolltarif, 
die Zollordnung, 
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwaͤrtigen Vertrages angesehen und 
gleichzeitig mit demselben publicirt werden. 
Art. 5. Veraͤnderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und 
der Zollordnung (Artikel 4.), so wie Zusaͤtze und Ausnahmen koͤnnen nur auf 
demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung aller Contrahenten bewirkt 
werden, wie die Einfuͤhrung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen An- 
ordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abaͤndernde 
Normen aufstellen. 
Art. 6. Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den 
contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemein- 
schaft der Einnahmen an Zoͤllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln be- 
stimmt werden. 
Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen 
Preußisch-Hessischen und des bisherigen Bayerisch-Württembergischen Zollvereins 
auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindliche 
Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden, 
mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolien gehèrigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz) nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.; 
b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit 
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in 
dem andern aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausgleichungs- 
Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Arti- 
kels 11., und endlich 
JDC) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahi- 
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach- 
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der 
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher diesel- 
ben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Art. 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbe- 
schadet, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemein- 
samen Zolltarif einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unter- 
liegen, auch aus den Königlich-Bayerischen und Königlich-Württembergischen 
Landen in die Königlich -Preußischen, Kurfürstlich -Hessischen und Großherzoglich- 
Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land- 
und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen Statt finden, und es werden 
an
	        
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