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richtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unter-
thanen der anderen comrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von-
den eigenen Unterthanen erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum
Behufe einer zollamtlichen Comrole Sctatt, so tritt eine Gebühren-Erhebung bei
schon einmal zollamtlich verwogenen Waaren nicht ein.
Art. 18. Die contrahirenden Staaten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin
wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit beför-
dert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen
Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft tre-
ten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmidßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das
von ihnen betriebene Geschäft Ankdufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbbetriebe in dem Vereins-
Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen
Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreiben=
den oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür
zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-
Staate die Unterthanen der übrigen comrahirenden Staaten eben so wie die eige-
nen Unterthanen behandelt werden.
Art. 19. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmt-
licher BVereinsstaaten gegen vollig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich-
Preusischen Umerthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in frem-
den Sce= und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln einer oder der
anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der
übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath
und That anzunehmen.
Art. 20. Zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Sollsostems gegen den Schleich-
handel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen haben die
contrahirenden Staaten ein gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches sobald
als moglich, spätestens aber gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Vertrage in
Ausfühltung gebracht werden soll.
(Jo. 12.) Ee 2 Art.