— 156 —
Art. 21. Die als Folge des gegenwaͤrtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft
der Einnahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Preußischen Staaten,
den Koͤnigreichen Bavern und Wuͤrttemberg, dem Kurfuͤrstenthume und dem
Großherzogthume Hessen mit Einschluß der den Zollsystemen der contrahirenden
Staaten bisher schon beigetretenen Laͤnder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben dem privativen
Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er-
zeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11. vorbehaltenen
Ausgleichungs-Abgaben;
2) die im Artikel 15. erwähnten Wasserzälle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu-
sen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder
gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden;
4) die Zollstrasen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De-
nuncianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach
Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist;
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und ErmäßHigungen
unter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit wel-
cher sie im Vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der contrahirenden Staaten uner Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenücn zu leistenden
Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in
die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Jahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drei Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die
Nachweisung derselben von den einzelnen Staaten einander gegenseitig mitge-
theilt werden.
Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrich-
tung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, sallen der Staats-
Kasse dersenigen Regierung, welche sic bewilliget hat, zur Last.
Die Maaßgaben, unrer welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind,
werden näherer Verabredung vorbehalten.
Art.