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derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch den Grundvertrag und die
gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabre-
dende Instruction bezeichnet werden.
Art. 29. Die von den Zoll-Erhebungsbehoͤrden nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden Quartals-Extracte, und die nach dem Jahres= und Bü-
cherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Wiertel-
sahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen,
werden von den betreffenden Zolldirectionen nach vorangegangener Prüfung in
Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an ein Centralbüreau
eingesendet, zu welchem ein jeder Vereinsstaat einen Beamten zu ernennen die
Befugniß hat.
Dieses Büreau fertigt auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sen-
det dieselben den Central-Finanzstellen der letzteren, und bereitet die defnnitive
Jahres-Abrechnung vor.
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Ein-
nahme eines Gereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm
verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil zu-
rückgeblieben ist, so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses Aus-
falles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen
eine Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, eingcleitek werden.
Art. 30. In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende
Grundsätze in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommende Erhebungs= und Ver-
waltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung
der Haupt= und Neben-Zoll-Aemter, der inneren Steuer-Aemter, Hall-
Aemter und Packhöfe und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt
des dabei angestellten Personals und durch die dem letteren zu bewilli-
genden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der
Zollverwaltung entstehen.
Hinsichtlich desfenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz-
Bezirks für die Zoll-Erhebungs= und ufssichts= oder Comrolbehorden
und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen
vereinigen, welche jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich auf-
kommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an
Vollgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privati-
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